Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIV. Band. (54)

Entscheldungen  des  OLG.  München.  57

betreffenden  Wahlkreise  aufgetretenen  Kan—
didaten  veröffentlicht  wurde,  fällt  unter  diese
Gesetzesstelle.  Nach  der  Feststellung  wurde  der
fragliche  Zeitungsartikel,  welcher  sich  mit  der  Person  des
Privatklägers  befaßte,  in  den  G.  Anzeiger  aus  Veranlassung
der  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Landtage  und  der
Bewerbung  des  Privatklägers  um  ein  Abgeordnetenmandat
im  Wahlkreise  G.  augenommen.  Es  besteht  kein  Zweifel,
daß  wie  den  einzelnen  Wählern  und  einer  Wählerversammlung,
  so  auch  der  Tagespresse  das  Recht  zusteht,
über  die  Persönlichkeit  desjenigen,  welcher  in  dem  betreffenden
  Wahlkreise  als  Kandidat  auftritt,  sich  zu  äußern
und  dieselbe  einer  Kritik  zu  unterstellen.  Der  Angeklagte
hat  daher,  indem  er  von  diesem  ihm  zustehenden  Rechte
Gebrauch  machte  und  einen  Artikel,  in  welchem  die  Persönlichkeit
  des  Wahlkandidaten  M.  besprochen  wurde,  in
den  von  ihm  herausgegebenen  und  redigirten  G.  Anzeiger
aufnahm,  in  Wahrnehmung  eines  berechtigten  Interesses
gehandelt,  und  die  in  diesem  Artikel  in  Beziehung  auf
den  Privatkläger  gemachten  Aeußerungen  können  sohin
gemäß  §  193  des  Strafgesetzbuchs  nur  dann  strafbar  sein,
wenn  aus  der  Form  derselben  oder  aus  den  sie  begleitenden
  Umständen  die  Absicht  hervorgeht,  den  Privatkläger
zu  beleidigen.  Urtheil  vom  13.  März  1888.

§  263.  Die  Benützung  eines  als  „nicht  übertragbar“
  bezeichneten  Eisenbahnretourbillets
von  Seiten  eines  Dritten  stellt  sich  als  ein
durch  Täuschung  des  Schaffners  zum  Schaden
der  Eisenbahnverwaltung  verübter  Betrug
dar.  Eine  Berechtigung  des  Angeklagten,  das  Biller
zur  Rückfahrt  zu  benützen,  kann  weder  aus  der  Natur
des  durch  den  Ankauf  eines  Eisenbahnfahrbillets  begründeten
  Rechtsgeschäftes  noch  aus  den  Bestimmungen  des
Eiss  triebs  hergeleitet  werden.  Wenn
auch  der  Revision  zuzugeben  ist,  daß  die  Eisenbahnver-