Entscheldungen des OLG. München. 57
betreffenden Wahlkreise aufgetretenen Kan—
didaten veröffentlicht wurde, fällt unter diese
Gesetzesstelle. Nach der Feststellung wurde der
fragliche Zeitungsartikel, welcher sich mit der Person des
Privatklägers befaßte, in den G. Anzeiger aus Veranlassung
der Wahlen der Abgeordneten zum Landtage und der
Bewerbung des Privatklägers um ein Abgeordnetenmandat
im Wahlkreise G. augenommen. Es besteht kein Zweifel,
daß wie den einzelnen Wählern und einer Wählerversammlung,
so auch der Tagespresse das Recht zusteht,
über die Persönlichkeit desjenigen, welcher in dem betreffenden
Wahlkreise als Kandidat auftritt, sich zu äußern
und dieselbe einer Kritik zu unterstellen. Der Angeklagte
hat daher, indem er von diesem ihm zustehenden Rechte
Gebrauch machte und einen Artikel, in welchem die Persönlichkeit
des Wahlkandidaten M. besprochen wurde, in
den von ihm herausgegebenen und redigirten G. Anzeiger
aufnahm, in Wahrnehmung eines berechtigten Interesses
gehandelt, und die in diesem Artikel in Beziehung auf
den Privatkläger gemachten Aeußerungen können sohin
gemäß § 193 des Strafgesetzbuchs nur dann strafbar sein,
wenn aus der Form derselben oder aus den sie begleitenden
Umständen die Absicht hervorgeht, den Privatkläger
zu beleidigen. Urtheil vom 13. März 1888.
§ 263. Die Benützung eines als „nicht übertragbar“
bezeichneten Eisenbahnretourbillets
von Seiten eines Dritten stellt sich als ein
durch Täuschung des Schaffners zum Schaden
der Eisenbahnverwaltung verübter Betrug
dar. Eine Berechtigung des Angeklagten, das Biller
zur Rückfahrt zu benützen, kann weder aus der Natur
des durch den Ankauf eines Eisenbahnfahrbillets begründeten
Rechtsgeschäftes noch aus den Bestimmungen des
Eiss triebs hergeleitet werden. Wenn
auch der Revision zuzugeben ist, daß die Eisenbahnver-