Verbesserung
der Gemeine-
Verwaltung
der Juden.
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(No. 1436.) Vorldufige Verordnung wegen des Judenswesens im Großherzogthum Posen.
Vom Asten Juni 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem Wir Uns von der Nothwendigkeit überzeugt haben, den bür-
gerlichen Zustand der Juden in Unserer Provinz Posen baldigst, und noch vor
Erlassung eines, die gesammten Provinzen Unserer Monarchie umfassenden Ge-
setzes über die staatsbürgerlichen WVerhältnisse der Juden zu verbessern, und die
aus der Lage der Gesetzgebung über diesen Gegenstand hervorgehenden Zweifel
zu beseitigen; so ertheilen Wir zu diesem Zwecke fsolgende vorladußge Worschriften,
mit dem Vorbehalt, solche nach Maaßggbe des künftigen allgemeinen Gesetzes zu
ergänzen und abzuändern.
. 1. Die Jud##schaft sedes Ortes bildet, wie bisher, eine vom Staate gedul-
dete Religionsgesellschaft, welcher aber in Beziehung auf ihre Vermögens-Angele-
genheiten die Rechte einer Korporation beigelegt werden. Wenn bisher die Ju-
denschaften mehrerer Orte zu einer Synagoge vereinigt waren, so soll diese
(Vereinigung auch Hinsichts der Korporations-Angelegenheiten fortdauern.
é. 2. Der Korporations-Verband bezieht sich nur auf die innern Verhältniffo der
Spynagogen-Gemeinen (5. 20. Tit. 2. und H. 13. ff. Tit. 6. Thl. II. des Allge-
meinen, Landrechts) und auf diesenigen Gegenstände, welche diese Verordnung
als Kexporations-Angelegenheiten ausdrücklich bezeichnet. In allen andern bür-
gerlichen Angelegenheiten findet zwischen den Mitgliedern der Jubenschusten kein
solcher Verband statt, sie werden vielmehr in dieser Beziehung als Theilnehmer
ihrer Ortsgemeinen nach den für diese bestehenden oder zu erlassenden Ordnun-
gen beurtheilt.
. 3. Jeder Jude, welcher in einem Synagogen-Bezirke oder Orte, seinen
Wohusitz bat, gehört zur Korporation.
6é 4. Stimmfähig in dieser Korporation, Hinsschts ihrer 5. 2. bezeichneten An-
gelegenheiten, sind alle diefenigen mänmlichen vollsdährigen und unbescholtenen Ju-
den, welche entweder ein Grundstück besitzen, oder ein Gewerbe selbstständig be-
weiben, oder sich außerdem selbstständig und ohne fremde Unterstützung erndhren.
6. 5. Die stimmfähigen Mitglieder der Korporation sollen in Gegenwart und
unter Aufsicht eines Regierungskommissarius eine Anzahl von Repräsentanten,
und diese wiederum in gleicher Art die VJerwaltungsbeamten wählen, welche von
der Regierung bestätigt werden, und ihr Amt unentgeldlich zu verwalten haben.
C. 6. Die Bestimmungen über die Zahl der Repräsentanten, der Verwaltungs-
Beamten, und über die Dauer ihrer Verwaltung, soll das Statut jeder Kor-
poration enthalten, welches die Regierung, nach Vernehmung der Repräsemtanten,
zu entwersen und der Oberpräsident zu bestätigen hat. Für die ersie Wahl bleibt
die