Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

  
Verbesserung 
der Gemeine- 
Verwaltung 
der Juden. 
— 66 — 
(No. 1436.) Vorldufige Verordnung wegen des Judenswesens im Großherzogthum Posen. 
Vom Asten Juni 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem Wir Uns von der Nothwendigkeit überzeugt haben, den bür- 
gerlichen Zustand der Juden in Unserer Provinz Posen baldigst, und noch vor 
Erlassung eines, die gesammten Provinzen Unserer Monarchie umfassenden Ge- 
setzes über die staatsbürgerlichen WVerhältnisse der Juden zu verbessern, und die 
aus der Lage der Gesetzgebung über diesen Gegenstand hervorgehenden Zweifel 
zu beseitigen; so ertheilen Wir zu diesem Zwecke fsolgende vorladußge Worschriften, 
mit dem Vorbehalt, solche nach Maaßggbe des künftigen allgemeinen Gesetzes zu 
ergänzen und abzuändern. 
. 1. Die Jud##schaft sedes Ortes bildet, wie bisher, eine vom Staate gedul- 
dete Religionsgesellschaft, welcher aber in Beziehung auf ihre Vermögens-Angele- 
genheiten die Rechte einer Korporation beigelegt werden. Wenn bisher die Ju- 
denschaften mehrerer Orte zu einer Synagoge vereinigt waren, so soll diese 
(Vereinigung auch Hinsichts der Korporations-Angelegenheiten fortdauern. 
é. 2. Der Korporations-Verband bezieht sich nur auf die innern Verhältniffo der 
Spynagogen-Gemeinen (5. 20. Tit. 2. und H. 13. ff. Tit. 6. Thl. II. des Allge- 
meinen, Landrechts) und auf diesenigen Gegenstände, welche diese Verordnung 
als Kexporations-Angelegenheiten ausdrücklich bezeichnet. In allen andern bür- 
gerlichen Angelegenheiten findet zwischen den Mitgliedern der Jubenschusten kein 
solcher Verband statt, sie werden vielmehr in dieser Beziehung als Theilnehmer 
ihrer Ortsgemeinen nach den für diese bestehenden oder zu erlassenden Ordnun- 
gen beurtheilt. 
. 3. Jeder Jude, welcher in einem Synagogen-Bezirke oder Orte, seinen 
Wohusitz bat, gehört zur Korporation. 
6é 4. Stimmfähig in dieser Korporation, Hinsschts ihrer 5. 2. bezeichneten An- 
gelegenheiten, sind alle diefenigen mänmlichen vollsdährigen und unbescholtenen Ju- 
den, welche entweder ein Grundstück besitzen, oder ein Gewerbe selbstständig be- 
weiben, oder sich außerdem selbstständig und ohne fremde Unterstützung erndhren. 
6. 5. Die stimmfähigen Mitglieder der Korporation sollen in Gegenwart und 
unter Aufsicht eines Regierungskommissarius eine Anzahl von Repräsentanten, 
und diese wiederum in gleicher Art die VJerwaltungsbeamten wählen, welche von 
der Regierung bestätigt werden, und ihr Amt unentgeldlich zu verwalten haben. 
C. 6. Die Bestimmungen über die Zahl der Repräsentanten, der Verwaltungs- 
Beamten, und über die Dauer ihrer Verwaltung, soll das Statut jeder Kor- 
poration enthalten, welches die Regierung, nach Vernehmung der Repräsemtanten, 
zu entwersen und der Oberpräsident zu bestätigen hat. Für die ersie Wahl bleibt 
die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.