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die Bestimmung wegen der Anzahl der Repraͤsentanten und Verwaltungsbeamten
der Regierung vorbehalten.
d. 7. Die Rechte und Pflichten der Repraͤsentanten und der Verwaltungs-
Behoͤrden gegen einander, gegen die Korporation und gegen dritte Personen sind
u den Vorschriften zu beurtheilen, welche die revidirte Staͤdteordnung vom
17ten März 1831. uͤber die Rechte und Pflichten des Magistrats und der Stadt-
Verordneten enthaͤlt.
6. 8. Die Verwaltung der Vermögens-Angelegenheiten der Korporation steht
unter der unmitrelbaren Aufsicht der Regierung oder ihres Kommissarius, ohne
ihre Genehmigung dürfen keine Schulden aufgenommen, keine Grundstücke er-
worben oder veräußert und keine neue Abgaben eingefährt werden. Sie hat das
Recht und die Verpflichtung die Verwaltung durch Kommissarien unter Zuziehung
der Repräsentanten revidiren zu lassen, den Beschwerden der letzteren über die
Verwaltung abzuhelfen, und darauf zu halten, daß die Rechnungslegung an die
Repräsentanten regelmaßig erfolge.
". 9. Die jüdischen Korporationen, und insbesondere ihre Verwaltungsbehbr= Lorge dver
den, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß es keinem schulfähigen Kinde — vom nen, für den
"ten bis zum zurückgelegten 14ten Lebensjahre — an dem gehörigen Schulunter= Sehupun,e
richt fehle. Sie sind dafür verantwortlich, daß alle Kinder, mithin sowohl Kna- 77 43 aöde-
ben als Mcdchen, in diesem Alter die öffentlichen Schulen vorschriftsmaßig besuchen,
und zugleich verbunden, ganz dürftigen Kindern die nöthigen Kleidungsstücke, das
Schulgeld und die sonstigen Schulbedürfnisse aus den etwa dafür bestehenden besondern
Fonds, in deren Ermangelung aber aus dem Korporationsvermögen zu gewähren.
6. 10. Unter öffentlichen Schulen werden sowohl die christlichen, als die mit
Genehmigung des Staats nach einem bestimmten Lehrplane eingerichteten und mit
vollständig qualifizirten und durch die Regierung bestätigten jüdischen Lehrern be-
setzten jüdischen Schulen v##standen. Jedoch kann der Privatunterricht der Kin-
der, mit ausdrücklicher Genehmigung der Regierung den Eltern ausnahmsweise
gestattet werden.
6. 11. Für den besonderen Religionsunterricht der südischen Kinder zu sorgen,
bleibt jeder Gemeine vorbehalten. Jedoch sollen auch als Religionslehrer nur
solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Lehramts vom
Staate die Erlaubniß erhalten haben.
é. 12. Die Lehrsprache beim öffentlichen Unterricht in den jüdischen Schulen
ist die Deursche.
6G. 13. Nach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Ver-
waltungsbehörden der Korporationen dafür zu sorgen und sind dafür verantwort-
lich, daß jeder Knabe irgend ein nützliches Gewerbe erlerne, oder sich auf wissen-
schaftlichen Lehranstalten einem höhern Beruf widme, und daß keiner derselben
(No. 1436.) zu