Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

500  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  129.

Beamte  bedürfen  zum  Eintritt  in  den  Reichstag  keines  Urlaubes*.
  Als  Beamte  im  Sinne  dieser  Bestimmung®  sind  nur
öffentliche  Beamte  (nicht  sogenannte  Privatbeamte®),  also
Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbeamte  anzusehen.  [Auch  die
Offiziere  fallen  unter  die  Vorschrifth;  Geistliche  und  andere
Kirchendiener  insoweit,  als  sie  nach  dem  betreffenden  Landesrecht
als  öffentliche  Beamte  anzusehen  sind  i.]

Für  die  Feststellung  der  Zahl  der  Abgeordneten  und
die  Verteilung  derselben  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  ist
als  Normalmaßstab  angenommen,  daß  auf  je  100000  Seelen  ein
Abgeordneter  kommt.  Doch  wird  auch  in  denjenigen  Bundesstaaten,
  deren  Bevölkerung  nicht  100000  Seelen  erreicht,  ein
Abgeordneter  gewählt.  Ebenso  wird  ein  Überschuß  von  mindestens
  50000  Seelen  der  Gesamtbevölkerung  eines  Bundesstaates
100000  Seelen  gleich  gerechnet.  Bei  der  Berechnung  ist  diejenige
Bevölkerungszahl  als  maßgebend  betrachtet,  welche  den  Wahlen
zum  verfassungberatenden  Reichstag  des  norddeutschen  Bundes
bezw.  (in  Süddeutschland)  den  ersten  Wahlen  zum  Zollparlament
zugrunde  gelegen  hat.  Auch  die  Bevölkerung  von  Elsaß  -  Lothringen
  hat  man  diesen  Zahlen  entsprechend  berechnet.  Die  Gesamtzahl
  der  Abgeordneten  beträgt  397,  welche  sich  auf  die
einzelnen  Länder  in  folgender  Weise  verteilen:  Preußen  236,
Bayern  48,  Sachsen  23,  Württemberg  17,  Elsaß-Lothringen  15,
Baden  14,  Hessen  9,  Mecklenburg  -  Schwerin  6,  Sachsen  -Weimar,
Oldenburg,  Braunschweig  und  Hamburg  je  3,  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Koburg-Gotha  und  Anhalt  je  2,  alle  übrigen  Staaten  je
einen  Abgeordneten?.  [Die  Zahl  der  Abgeordneten  vermehrt  sich

haupt  nicht,  oder  so:  jeder  Landesherr  stelle  einen  Teil  des  Reichssouveräns
(Träger  der  Reichsgewalt),  der  Reichstag  aber  die  Vertretung  des  Volkes
gegenüber  dem  Reichssouverän  dar;  mithin  könne  der  Reichssouverän  bzw.
ein  Teilhaber  der  Reichssouveränetät  nicht  im  Reichstage  sitzen.  Dieser
Gedankengang  ist  in  seinen  beiden  Vordersätzen  unrichtig.  Wie  hier  nur
v.  Hoffmann,  ArchÖffR  18  247  ff.  —  Vollends  kein  Bedenken  besteht  gegen
die  Wählbarkeit  der  Mitglieder  der  Senate  der  Freien  Städte  (übereinstimmend
  die  Voraufl.  und  Laband  1  316  N,  1).

“RV  Art.  21.  Über  die  Frage  der  Stellvertretungskosten  vgl.
unten  $  150.

6  Das  Vorbild  ist  Preuß,  Verf.  Art.  78  Abs.2;  vgl.  oben  899  S.350,  351.

6  A.  M.  Riedel  zu  Art.  21  N.  1,  v.  Mohl,  tR  351.  Wie  im  Text
Laband  1  337,  Dambitsch  414.

h  Anders  die  Voraufl.  (444).  Übereinstimmend  die  herrschende  Meinung:
Laband  4  (4.  Aufl.)  188,  Zorn  1  232,  Dambitsch  415.

i  A.  M.  die  Voraufl.  (444).  Daß,  wie  G.  Meyer  meint,  die  Geistlichen
nur  „früher,  wegen  der  engen  Verbindung  von  Kirche  und  Staat,  als  Beamte
  behandelt  wurden,“  ist  unzutreffend.  Die  Verbindung  zwischen  Kirche
und  Staat  ist  in  Deutschland  auch  heute  noch  eng  genug,  um  die  Funktionäre
  der  Landeskirchen  (allerdings  nur  dieser,  nicht  der  übrigen  Religionsgesellschaften)
  als  öffentliche  Beamte  erscheinen  zu  lassen.  Richtig  Seydel,

omm.  197,  Dambitsch  415.

?  RWG  $5,  RV  Art.  20,  G.  vom  25.  Juni  1873  $3.  —  Das  RWG  führt

nur  235  preußische  Abgeordnete  auf.  Es  ist  aber  infolge  der  Vereinigung