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(No. 1444.) Allerhöchste Kabineksorder vom Pten Juli 1833.) wegen Wiederherstellung der
bei dem Brande in der Stadt Lüdinghausen im Oktober 1832. verloren
gegangenen Hypotheken-Akten.
A## Ihren Bericht vom 2ten Juli d. J. bestimme Ich, zum Zweck der Wie-
derherstellung mehrerer bei dem Brande in der Stadt Lüdinghausen im Oktober
v. J. verloren gegangenen Hypotheken-Akten des dortigen Land= und Stadt-
Gerichts über Grundstücke, welche noch nicht in die Oypothekenbücher eingetragen
waren, und zur Erleichterung der Hypotheken-Einrichtung, daß alle diesenigen,
denen auf Grundstücke dieser Art Eigenthums= oder andere Real= und Hypo-
theken-Ansprüche zustehen sollten, auf den Antrag des Besitzers oder jedes andern,
dem an der Berichtigung des Hppothekenbuchs gelegen ist, durch eine in die
Amts= und Intelligenzblätter der Provinz dreimal einzurückende Vorladung und
einen öffentlichen Aushang aufgefordert werden sollen, ihre Ansprüche innerhalb
einer dreimonatlichen Frist bei dem Land= und Stadtgericht zu Lüdinghausen an-
zumelden und nachzuweisen. In Rücksicht auf die rechtlichen Wirkungen der in-
nerhalb dieser Frist erfolgten oder unterbliebenen Anmeldung, behält es bei den
Vorschriften des Patents wegen Einrichtung des Hyppothekenwesens in den wieder
vereinigten Provinzen jenseits der Elbe und Weser, vom 22dten Mai 1815., das
Bewenden. Auch sollen die Interessentem bei diesem Aufgebot und der Hypo-
theken-Einrichtung von allen Gerichrskosten und Stempeln befreit seyn. Sie
haben diese Order durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenmiß zu bringen.
Berlin, den 7ten Juli 1833. # # "
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
(No. 14145.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Il#ten Juli 1833., betreffend die Ausdehnung
der Vorschrift des §. 171 dl Tit. 51. der Prozeßordnung auf Deposstal= und
öffentliche nicht Königliche Kassenverwaltungen, und auf die Rückgabe von
Kautionen der Staatsdiener und Gewerbetreibenden.
N% dem Antrage der Minister des Innern für die Gewerbe-Angelegenhei-
ten und der Justiz, senze Ich fest, daß die Vorschrift im 6. 171 d. Tit. 51. der
rozeßordnung, welche die Vorladung unbekannter Glqubiger einer mit fiskali-
chen Vorrechten versehenen Kasse, zum Behuf des Rechnungs-Abschlusses eines-
abgehenden Rendanten oder der Rückgabe seiner Kaution gestattet, unter gleichen
Umständen und mit gleicher Wirkung auch auf gerichtliche und vormundschaftliche
Depositalkassen, so wie auf die im §. 405. Tit. 50. der Prozeßordnung bezeich-
neten nicht Königlichen Kassenverwaltungen desgleichen alsdann Anwendung fin-
den soll, wenn überhaupt von der Rückgabe einer Kaution die Rede ist, welche
ein unmittelbarer oder mittelbarer Staatsdiener, namentlich ein Auktionskommis-
sarius oder ein anderer Gewerbetreibender einer öffentlichen Behörde, bestellt hat.
Das Staatsministerium hat diese Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung zur
allgemeinen Kenmniß zu bringen.
Berlin, den IIten Juli 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatoministerium.