Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

Ausnah 
der Koͤnigli 
reuhischen 
beinprovin- 
Wen. 
Daner de 
Vertrages. 
me 
ch- 
— 132 — 
gen zu lassen, bevor sie nicht zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen 
unmittelbar vorgesetzten Behörde eingeholt haben. 
Artikel 47. Süämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in 
Beziehung auf die Königlich-Preußischen Rheinprovinzen. Fücksichtlich dieser 
hat es bei der Königlich-Preußischen Verordnung vom 2ten Mai 1823. sein 
Bewenden. 
Artikel 48. Die Dauer dieses Abkommens wird auf zwölf Jahre, 
vom Asten September 1834. an gerechnet, festgesetzt. 
Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von der einen 
oder der andern Seite, so ist es stillschweigend als auf noch zwölf Jahre weiter 
verlängert anzusehen. · » « 
Gegenwaͤrtige, im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen 
und Ihrer Durchlauchten der regierenden Fuͤrsten Reuß, juͤngerer Linie, zweimal 
gleichlautend ausgefertigte, Erklaͤrung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechs- 
lung Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und oͤffentlich 
bekannt gemacht werden. 
So geschehen Berlin, am 5ten Juli 1834. 
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Ancillon. 
  
Vessiehende Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinstimmende Erklaͤ- 
rung der Fuͤrstlich- Reuß-Plauenschen der juͤngeren Linie gemeinschaftlichen Re- 
gierung ausgewechselt worden ist, hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den Aten August 1834. 
Ancillon. 
  
(No. 1547.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Ulyten Juli 183 41., betreffend den Gerichtksstand 
der zu den Garnisonen in den Bundesfestungen Mainz und Luxemburg 
gehörigen diesseitigen Militairpersonen und Beamten und ihrer Angehöri- 
gen, so wic die auf deren Rechts-Angelegenheiten zur Anwendung kom- 
menden Gesetze. 
A## Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 30sten Juni über den Gerichtsstand 
der zu den Garnisonen in den beiden Bundesfestungen Mainz und Luxemburg 
gehörigen diesseitigen Militairpersonen und Beamten und ihrer Angehörigen, so 
wie über die auf deren Rechts-Angclegenheiten zur Anwendung kommenden Ge- 
setze, setze Ich, mit Bestätigung der sich hierauf beziehenden Verfügungen des 
Militair-Justizdepartements vom 26sten Juni und vom 26sten September 1816., 
Folgendes fest: 
1.) Die zu den Garnisonen der Bundesfestungen Mainz und Luremburg 
gehörigen diesseitigen Militairpersonen und Beamten, die sich daselbst mit — 
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