Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Erlaubniß aufhaltenden, auf Inaktivitaͤtsgehalt oder Pension stehenden Offiziere, 
Letztere, so lange sie in Kriminal- oder Injuriensachen den Militairgerichtsstand 
i deren Ehefrauen, Kinder, Angehoͤrigen, welche als zu ihrem Hausstande 
ehoͤrig zu betrachten, und Dienstboten mit ihren Ehefrauen und Kindern, inso- 
* Angehoͤrigen und Dienstboten Preußische Unterthanen sind, endlich die 
ittwen und geschiedenen Ehefrauen, so lange sich dieselben nach dem Tode 
ihrer Ehegatten, oder nach rechtskräftig erfolgter Scheidung zum Zwecke der 
Regulirung ihrer Angelegenheiten und bis diese erfolgr ist, als worüber im Zwei- 
el die Gouvernementsgerichte zu entscheiden haben, in den Bundesfestungen auf- 
alten; stehen in allen ihren civilrechtlichen Verhältnissen unter der Gerichtsbar- 
eit Meiner dortigen Gouvernementsgerichte, welchen in allen Angelegenheiten 
der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit die Jurisdiktion übertragen worden 
ist, und welche sich hierbei lediglich nach den Vorschriften des Allgemeinen Land- 
rechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung und den dazu ergangenen späteren 
gesetzlichen Bestimmungen zu achten haben. Ebenso wird in allen Angelegenhei- 
ten, wo es auf Untersuchung und Bestrafung ankommt, von den Gouvernements- 
Gerichten nicht nur die Untersuchung geführt, sondern auch nach dem §. 19. der 
Kriminalordnung und der Verordnung vom IIten Maͤrz 1818. in allen Fällen, 
in welchen die Strase nur 50 Rehlr. oder vierwöchentliches Gefängniß beträgt, 
gegen diesenigen Individuen, welche nicht schon nach allgemeinen heelichen Be- 
sümmungen in Untersuchungssachen der Militairgerichtsbarkeit unterworfen sind, 
erkanm. 
2) Das Ober-Landesgericht in Hamm wird sortfahren, in denen hier- 
durch den Gouvernementsgerichten delegirten Sachen, die Aufcht über die 
Gouvernementsgerichte zu führen und in den Prozessen, worin dieselben erkanne 
haben, sofern es die Gesetze überhaupt verstatten, in zweiter Instanz zu erkennen. 
Es ist berechtigt, wenn der Auditeur des Gouvernementsgerichts bei einer gericht- 
lichen Angelegenheit persnlich betheiligt ist, oder rekusirt wird, und wenn es sich 
von einem Gehalts-Abzugsverfahren, bei dem mehrere Gläubiger konkurriren, 
handelt, diese Sachen an sich zu ziehen und darin, so wie in dem am Schlusse 
der vorigen Paragraphen gedachten Falle in erster Instanz selbst zu erkennen. 
Von diesen Erkenmissen erster Instanz ist der Instanzenzug derselbe, wie von 
allen übrigen Erkenmissen erster Instanz des gedachten Ober-Landesgerichts. 
3) Bei aiusea der gerichtlichen Erklárumgen und Verträge soll in 
Mainz der bei der Inspektion der Besatzung angestellte Audikeur und in Luxem- 
burg der Aktuar den Auditeur des Gouvernememsgerichts in Berhinderungs- 
Fällen vertreten; bei Testaments-Aufnahmen aber sollen im Nothfalle die 986. 194. 
und 200. des Titels XII. Theil I. des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung 
kommen. Diese WVorschrift findet auch auf frühere Handlungen Anwendung; es 
sollen dieselben gültig seyn, wenn deren Aufnahme durch die hier benannen Per- 
sonen und unter Beobachtung der in den bezogenen Gesetzstellen ertheilten An- 
weisungen erfolgt ist. — §. 17. der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht. Die 
(Verhandlungen sind übrigens nach erfolgter Aufnahme an das Ober-Landesge- 
richt zu Hamm zu senden, um dem Befunde nach die weitere gesetzliche WVerfü- 
gung zu treffen. 
(No. 1587.) 40 Es
	        
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