Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

zur Grenze des Bezirks des Friedensgerichts Dormagen und uͤber die Buͤrger- 
meisterei Deutz; der Bezirk des Zollgerichts Koͤnigswinter von der Grenze des 
Justizamts Linz bis zur Grenze der Bürgermeisterei Deutz; der Bezirk des Frie- 
densgerichts Mühlheim ist zugleich der des Zollgerichts. 
3) im Regierungsbezirke Düsseldorf 
für die linke Rheinseite die Friedensgerichte Dormagen, Neuß, Uerdingen, 
Rheinberg und Tanten, und für die rechte Rheinseite das Friedensgericht Düs- 
seldorf und die Land= und Stadtgerichte Duisburg, Wesel und Emmerich. Die 
ordentlichen Bezirke dieser Gerichte bilden zugleich deren Bezirke als Zollgerichte; 
jedoch erstreckt sich der Bezirk des Zollgerichts Kanten von der Grenze des 
Friedensgerichts Rheinberg bis zur Holländischen Grenze, und der Bezirk des 
Hollgerichts Düsseldorf von der Grenze des Friedensgerichts Mühlheim bis zur 
Grenze des Land= und Stadtgerichts Duisburg. 
6 2. Bei den Land= und Stadtgerichten Duisburg, Wesel und Emme- 
rich wird die Gerichtsbarkeit in den Rheinschiffahrts-Angelegenheiten durch eine 
Deputation verwaltet, die aus einem von dem vorgesetzten Ober-Landesgerichte 
zu ernennenden Gerichtsmitgliede und Gerichtsschreiber besteht. Die Deputation 
führt den Titel: Rheinzoll-Gericht, und das dazu ernannte Gerichtsmitglied 
den Titel: Rheinzoll-Richter. 
6é 3. Ist der Friedensrichter oder Justizamtmann verhindert, sein Amt 
als Zollrichter wahrzunehmen, so wird er auch hierin durch densenigen Richter 
vertreten, welcher ihn sonst in Civilsachen zu vertreten hat. Bei den Land= und 
Stadtgerichten erfolgt in Verhinderungsfällen die Vertretung des Zollrichters 
durch eins der übrigen Gerichtsmitglieder, welches von dem vorgesetzten Ober-- 
Landesgericht dazu bleibend bestellt wird. 
6# 4. Der dritte Senat des Nheinischen Appellations-Gerichtshofes zu 
Cöln ist das Appellationsgericht in den zur Kompetenz der heinzoll-Gerichte 
gehörigen Sachen, soweit solche nicht von den Betheiligten, nach der ihnen zu- 
stehenden Wahl, zur Enrtscheidung zweiter Instanz an die Nheinschiffahrts- 
Central-Kommission gebracht werden. 
6é. 5. Als Fiskal zum Betrieb der Streitsachen fungirt bei jedem 
Nheinzoll-Gericht ein von der Regierung zu bestimmender Verwaltungsbeamter. 
6. 6. Die Boten= und Exekutionsgeschdfte werden in den Nheinschiss- 
fahrtssachen durch die Gerichtsvollzieher und Gerichtsdiener besorgt, welchen sonst 
jene Geschäfte obliegen. 
6. 7. Anwalte und Justizkommissarien werden bei den Follgerichten nicht 
angestellt; es können sich jedoch sowohl in Straf= als Civilsachen die Bechei- 
ligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 
6 8. In dem Geschäftslokale des Rheinzoll-Gerichts, des Rheinzoll-Amtes 
32 und 
(No. 1540)
	        
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