Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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ten zu Protokoll zu eröffnen, daß die Insinuationen an ihn zu Händen des Ge- 
richtsschreibers erfolgen und von diesem ihm durch die Post werden zuge- 
schickt werden. 
é4. 13. Die Aufnahme des Protokolls, bei welcher der Kontravenient 
nicht zugezogen werden kann, muß binnen drei Tagen nach Entdeckung der Kon- 
travention geschehen. 
d. 14. Das vorschriftsmätig aufgenommene Protokoll hat in Betreff 
der Thatsachen, welche der Beamte darin aus eigener Wahrnehmung bekunder, 
bis zum Beweise des Gegentheils vollen Glauben. 
. 15. Im Fall des 5. 13. wird das Protokoll unter Mittheilung der 
etwa außerdem vorhandenen Beweismirtel binnen drei Tagen dem Fiskale bei 
dem betreffenden Zollgerichte zugestellt. Ist mit der Kontravention gegen die 
Rheinschiffahrts-Ordnung noch ein anderes Vergehen verbunden, so hat der 
Beamte, welcher das Protokoll ausgenommen hat, eine von ihm zu beglaubi- 
gende Abschrift desselben gleichzeitig an die Behörde zu senden, welcher die Ver- 
folgung dieses Vergehens obliegt. 
K. 16. Anzeigen über Kontravemionen, über die keine amtliche Proto- 
kolle ansgenommen worden sind, werden gleichfalls bei dem Fiskale angebracht, 
welcher, wenn sie nicht die Erfordernisse vollständiger Anklagen besitzen, zuvöor- 
derst ihre Erganzung zu bewirken hat. 
. 17. Wenn der Komtavenient zugegen ist (§. 12.), muß der Fiskal 
sofort, außerdem aber binnen kurzer Frist und, wenn eine protokollarische Fest- 
stellung der Kontravention erfolgt ist, spätestens binnen drei Tagen nach dem 
Empfange des Protokolls, die Anklage dem Zollgerichte übergeben. 
6. 18. Die Verfolgung der Kontravention zum Zweck der Bestrafung 
ist verjährt, wenn die Vorladung dem Angeschuldigten nicht innerhalb Jahres- 
frist, vom Tage der verübten Komtravenrion angerechnet, behändigt worden ist. 
Vierter Titel. 
Versahren vor Gerich!. 
Erster Abschnitt. 
Verfahren in Strassachen. 
§ 19. Wenn der Kontravenient zur Stelle ist und demselben vor aus- 
gemachter Sache die Fortsetzung der Reise nicht gestattet wird, so muß auf die 
von dem Fiskale dem Zollgerichte übergebene Anklage die Verhandlung und 
Entscheidung der Sache ohne Verzug erfolgen. In allen andern Fällen be- 
stimmt das Zollgericht auf den Antrag des Fiskals einen Tag zur Verhand- 
lung der Sache und verfügt die Vorladung des Angeschuldigten und der Zeu- 
(No. 1550.) gen.
	        
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