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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 2.—
(No. 1499.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten Dezember 1833.) wegen der Gewerbe-
Steuer-Freiheit des Hüttenbetriebs, und der Gewerbesteuerpflichtigkeie der
Ham erwerke.
A# den Antrag des Staatsministerii vom 28sten August c. bestimme Ich,
daß die Gewerbesteuer-Freiheit, die Ich in Meiner Order vom 9ten Januar
1823. nur solchem Hüttenbetriebe, zu welchem nach den Provinzial-Bergordnun=
gen eine Belehnung der Bergbau-Beherde erforderlich ist, bewilligt habe, vom
Isten Januar k. J. ab, ohne Ausnahme allem Hüttenbetriebe zustehen soll, inso-
fern derselbe nicht mit einer Fabrikation von Waaren zum Handel verbunden
ist, wobei sich auch von selbst versteht, daß solche Fabrikationsstätten, welche, wie
Glas= und Ziegelhütten, nur mißbräuchlich mit dem Namen Hütten belegt wer-
den, der Gewerbesteuer unterliegen. Dagegen sind sämmtliche Hammerwerke
vom sten Januar k. J. an, so weit es noch nicht geschehen ist, der Gewerbe-
Steuer zu unterwerfen, da die besondere Konzession, die in einigen Landesthei-
len zur Anlage eines Hammers im Verwaltungswege ertheilt wird, keine Be-
lehnung aus dem Titel des Bergregals ist und in den einzelnen Provinzen
keine Verschiedenheit der Besteuerung eines und desselben Fabrikationszweiges
veranlassen darf. Das Staatsministerium hat diese Order durch die Gesetz-
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 17ten Dezember 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Nabrgang 1831. (No. 1199—1500.) P (No. 1500.)
(Ausgegeben zu Berlin den 4een Februar 1834.)