Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Wochen nach geschehener Insinuation seine Gegenausfuͤhrung einzureichen. Beide 
Fristen sind praͤklusivisch. 
#. 44. Nach erfolgtem Schriftwechsel, oder nach fruchtlosem Ablause 
der vorstehend dem Appellanten und, nach Unterschied, dem Appellaten bewillig- 
ten Frist, werden die Akten an das Appellationsgericht eingesandt, welches auf 
den in Beiseyn eines Mitgliedes des öffentlichen Ministeriums gehaltenen schrift- 
lichen Vortrag eines Referenten längstens in Monatsfrist das Urtheil, oder, 
wenn es noch eine nähere Ermittelung für nothwendig hält, den Vorbescheid 
erläßt. Die Urtheile und Vorbescheide werden nach Vorschrist des 8. 33. 
abgefaßt. 
6é 45. Die Erledigung des Vorbescheides wird bei dem Zollgerichte, 
an welches zu dem Ende die Akten zurückgehen, bewirkt. Hiernächst werden 
die Akten zur Abfassung des Urtheils an das Appellationsgericht wieder ein- 
gesandt. 
6 46. Das Urtheil wird durch das Zollgericht, welchem dasselbe in der 
erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen mit den Akten zu übersenden ist, den 
Betheiligten statt der Publikation insinuirt. 
6 47. Gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts findet ein ser- 
neres Rechtsmittel, und namentlich das der Kassation, nicht statt. 
5. 48. In allen Fällen, wo eine Kaution zu bestellen ist, entscheidet das 
Follgericht, ohne daß eine weitere Berufung stattfindet, sowohl über die Der- 
pflichtung zur Leistung der Kaution, als über deren Höhe und Annehmbarkeit, 
welche nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu ermessen ist. Oeffent- 
liche Behörden sind von der PVerbindlichkeit zur Kautionsleistung befreit. 
6é. 49. Bei dem ganzen PVerfahren findet so wenig in erster, als in 
zweiter Instanz der Gebrauch von Stempelpapier und die Anwendung von 
Sporteltaren für die Richter und Gerichtsschreiber statt; die Betheiligten 
haben keine andere Kosten, als solche zu tragen, die durch Zeugen oder Sach- 
verständige und deren Vorladung, durch Insinuationen, Porto u. s. w. veran- 
laßt und nach der bei den betreffenden Gerichten für andere Streitsachen einge- 
führten Tarxordnung liquidirt werden. 
ZSweiter Abschnitt. 
Verfsahren in Civilsachen. 
6. 50. In Civilsachen tritt das im ersten Abschnitte vorgeschriebene 
Verfahren ein, soweit nicht nachstehend eine Abanderung getroffen worden ist. 
Jahrgang 18z1. (Fo. 1300.) Aa 6k. 51.
	        
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