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kenntniß die verwirkte Strafe zu entrichten, so nimmt die betreffende Verwal-
tungabehoͤrde hieruͤber ein Protokoll auf, welches die Bezeichnung der Kontra-
vention, den Betrag der verwirkten Strafe, die Erklaͤrung des Kontravenienten,
daß er sich frejwillig der Strafe unterwerfe, und die Bemerkung uͤber die
erfolgte Zahlung der Strafe und der Abgaben enthalten muß. Gegen diese
administrative Erledigung ist der Rekurs an die Gerichte nicht zulaͤssig.
Urkundljich ist diese Verordnung von Uns Hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen
und mit Unserem Koͤniglichen Insiegel bedruckt worden.
Gegeben Berlin, den 30ften Juni 1834.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Kamptz. Mühler.
Beglaubig#:
Friese.
(No, 1550.) Berordnung wegen Anwendung der Nheinschiffahrts-Ordnung und der Ver-
ordnung über die Rheinzoll-Gerichte 2c. vom hbeutigen Tage auf die Bin-
nenschlffabrt am Rhein. Vom 30ssten Juni 1831.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Obwohl die Nheinschiffahrts-Ordnung vom 31sten März 1831. nach de-
ren Artikel 46. auf diesenigen Schiffspatrone oder Führer keine Anwendung fin-
det, deren Gewerbe sich nur auf das eigene Gebiet ihres Landesherrn erstrecke,
so finden Wir Uns dennoch, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und
nach erfordertem Gutachten einer von Uns aus Mitgliedern des Staatsraths
ernannten Kommissson, bewogen, biermit zu verordnen:
daß für die innerhalb der Grenzen Unserer Staaten liegende Strecke
des Rheinstroms und die Preußischen Strecken der Nebenstrôöme des
Rheins die denselben angehörigen Schiffspatrone oder Führer den
Vorschriften sowohl der Rheinschiffahrts-Ordnung als auch der heuti-
Verordnung, die Nheinzoll-Gerichte betreffend, unterworfen seyn sollen,
(Jo. 13 —1 50.) jedoch