Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Fuͤr die Pruͤfung so wie fuͤr die Konzession sind keine Gebuͤhren zu 
entrichten. 
6. 29. 
Diesenigen Personen, welche früher schon zur Ausübung des Loot- 
sendienstes berechtigt gewesen sind, erhalten für die Strecken, auf denen sie den 
Lootsendienst bisher verrichtet haben, die Konzession ohne vorgängige Prüfung. 
Sie sind verbunden, innerhalb einer von der betreffenden Regierung näher zu 
bestimmenden Frist, die Ertheilung derselben nochzusuchen und dürfen nach Ab- 
lauf ieser Frist ohne die vorschriftsmäßige Konzession den Lootsendienst nicht 
ausüben. 
G. 30. 
Die Konzession zur Ausübung des Lootsendienstes geht in eben den 
Fällen und in eben der Art verloren, wie hinsichtlich des Verlustes der Be- 
rechtigung zur Ausübung der Schiffahrt in den 96. 19— 23., welche hier gleich- 
mäßig Anwendung finden, vorgeschrieden ist. 
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Die Ausführung der obigen, den Lootsendienst betreffenden Morschrif- 
ten, und der Erlaß der deshalb erforderlichen weiteren Anordnungen, bleibt dem 
Finanzministerium vorbehalten. 
6. 32. 
Die Annahme solcher Gehülfen, welche während der Fahrt die Füh- 
rung des Steuerruders, und die Assistenz bei der Schiffsverwaltung überneh- 
men (der Steuerleute) bleibt lediglich dem Ermessen der Patrone oder Führer 
überlassen. 
Eine Prüfung über die Befähigung zum Steuermanns-Dienste, und ei 
Konzessionirung zur Ausübung des letztern, finder nicht Statt. 
III. Von der Bestrafung unbefugter Ausübung der Schiffahrt 
oder des Lootsendienstes auf dem Jheine. 
8. 33. 
Diejenigen Preußischen Unterthanen, welche die Rheinschiffahrt betrei- 
ben, ohne durch ein vorschriftsmäßiges Patent dazu überhaupt oder für die 
befahrne Strecke berechtigt zu seyn, sind mit einer Geldstrafe von fünf bis funf- 
zig Thalern, welche im Falle des Unvermögens in verhältnißmäßige Gefängnif= 
Strafe zu verwandeln, zu bestrafen. Ausgenommen hiervon sind jedoch diesenigen, 
welche nach den obigen Besiimmungen uberhaupt keines Patenres bedürfen, im- 
gleichen die im §&. 16. gedachten Personen innerhalb der dort bestimmten Frist. 
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Die in dem §. 33. festgesetzte Strafe trifft auch diejenigen, welche 
nach Ablauf der in Giemäßheit des d. 29. von der betreffenden Regierung zu 
bestimmenden Frist, die BVerrichtungen des Lootsen auf dem heine ausüben, 
ohne sich über die Berechtigung dazu durch eine auf die Strecke, wo sic den 
Lootsendienst verrichten, lautende Konzessien ausweisen zu könmen. 
35. 
Wer es unterläßt, das erhaltene Patent, wie vorgeschrieben (#. 5.), 
bei sich zu führen, verfällt in eine Strase von 1 Thaler bis 10 Thalern.
	        
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