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(No. 1501.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Lästen Desember 1833., die Modiftkationen zur
Meßordnung für die Messen in Frankfurt a. d. O. vom Züsten Marz
1832. betreffend.
G
Ich genehmige, nach Ihrem Antrage vom Zten d. M., in Folge der Zollver=
einigung mit dem Königreiche Sachsen, die in dem zurückgehenden Nachtrage
zur Meßordnung für die Messen in Frankfurt an der Oder vom 3Isten März
v. J. enthaltenen Modifkationen derselben und ermächtige Sie, diesen Nach-
trag öffentlich bekannt zu machen und darnach verfahren zu lassen.
Berlin, den 24 /sen Dezember 1833.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister v. Schuckmann und Maassen.
Nachtrag
zur revidirten Meßordnung für die Messen zu Frankfurt a. d. Oder
vom 31sten März 1832.
1) Zu (. 9. sind fortan nur die nach der jedesmaligen Erhebungsrolle mit einer
Eingangs-Abgabe von Einem Thaler und darüber belegten ausländischen
Manufaktur= und Fabrikwaaren als Meßgüter anzusehen, auf welche das in
der Meßordnung weiter vorgeschriebene Kontoverfahren Anwendung findet.
2) Zu 8. 11. wird der Steuer-Erlaß oder Rabatt von einem Fünftel des in
der jedesmaligen Erhebungsrolle ausgeworfenen Abgabensatzes für jetzt:
a) von Leder und Lederwaaren,
von lakirten Metallwaaren,
von Gewehren und Waffen,
von Steingut und von weißem und einfarbigem Porzellan,
auf Fünf Prozent;
b) von seidenen Waaren,
von kurzen Waaren (Tarif Art. 20.),
von Rauch= und Pelzwaaren,
von bemaltem und vergoldetem Porzellan,
von wollenen Tuchen und geßilzten Hutwaaren; desgleichen von Tep-
(o. 1801—1502.) pichen