Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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ter dem Namen eines Fuͤrstenthumes Lichtenberg inne gehabten, auf dem linken 
Nhein-Ufer belegenen Theile der vormaligen Kantone St. Wendel, Baumhol- 
der, Grumbach, Cusel, Tholey und Ottweiler mittelst eines, unterm 31sten Mai 
vd. J. abgeschlossenen, von beiden Theilen ratifscirten Staats-Vertrages an Uns 
von Seiner Durchlaucht dem Herzoge zu Sachsen-Coburg und Gotha mit allen 
Eigenthums= und Hoheitsrechten wieder abgetreten, und deren Einwohner ihrer 
Pflichten gegen ihren bisherigen Landesherren ausdrücklich entlassen worden sind; 
so nehmen Wir diese eben bezeichneten, unter dem Namen eines Fucstenthums 
Lichtenberg bisher vereiniget gewesenen Lande in Kraft des gegenwärtigen Pa- 
tentes wieder in Besitz, und einverleiben dieselben Unseren Staaten mit allen 
Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit. 
Wir lassen an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landeshoheit die 
Preußischen Adler aufrichten, auch wo Wir es nsthig finden, Unser Königliches 
e a anheften und die öffentlichen Siegel mit dem Preußischen Adler 
versehen. 
Wir gebieten allen Einwohnern der gedachten, schon im Jahre 1816. 
mit Unserer Monarchie verbunden gewesenen und nunmehr von Uns wieder in 
Besitz genommenen Lande, Uns forthin als ihren rechtmäaßigen König und Lan- 
desherren anzuerkennen, Uns und Unseren Nachfolgern den Eid der Treue zu 
leisten und Unseren Gesetzen, Verfügungen und Befehlen mit Gehorsam und 
pflichtmäßiger Ergebenheit nachzuleben. 
Dagegen sichern Wir ihnen allen den Schutz zu, dessen Unsere Untertya- 
nen sich in Unseren übrigen Staaten zu erfreuen haben. Wir werden sie gleich 
allen Unseren übrigen Unterthanen regieren und Unsere Sorge auf die Wohlfahrt 
des Landes und seiner Einwohner gerichtet seyn lassen. Wir wollen die hier- 
mit in Besik genommenen Lande derjenigen landständischen Verfassung anschlies- 
sen, welche Wir im Allgemeinen Unseren Staaten gewährt haben und indem 
Wir dieserhalb den, durch die Herzogliche Verordnung vom 277'sten April 1821. 
unter der Benennung: „Landrath“ vorläufig niedergesetzten ständischen Verein 
hiermit aufheben, verheißen DL##ir ihnen ihre angemessene Aufnahme in die ge- 
eignete Kreis= und Provinzialständische Verbindung. 
Jedermann behält den Besitz und Genuß seiner wohlerworbenen Privat- 
Rechte. Insbesondere verbleiben die, von Uns mit dem bisherigen Fürsten- 
thume Lichtenberg vertragsmäßig übernommenen Milikair= und Civildiener so wie 
Pensionairs, ungekränkt im Besicße ihrer bisherigen Rechte und Einkünfte. 
Da Wir verhindert sind, die Erbhuldigung persönlich anzunehmen; so 
erhält Unser Oberpräsident von Bodelschwingh-Belmede Vollmacht und Auf- 
trag dieselbe in Unserem Namen zu empfangen, so wie auch die Besitznahme 
hiernach auszufuͤhren und die solchergestalt in Besitz genommenen Lande Unseren 
Ministerialbehèrden zur verfassungsmäßigen Verwaltung zu uberweisen. 
Hiernach geschieht Unser Königlicher Wille. 
Gegeben Berlin, den 15r#en August 1834. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Maassen. Ancillon. 
 
	        
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