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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 21. *—.
(No. 1558.) Allerhöchste Kabineksorber vom 22sten September 1834.) betreffend die Regu-
lirung des Gerlchtsstandes des Milic rs in Neu-Vorpommern und Rügen.
Einverstanden mit Ihren im Berichte vom 2ten v. M. auseinandergesetzten
Ansichten, und mit Bezug auf Meine Erlasse vom 14ten September 1820. und
Zten September 1822. will Ich hierdurch bestimmen, daß der Gerichtsstand des
Milltairs in Neu-Vorpommern und Rügen nach denselben Grundsätzen, wie
in den Provinzen, wo die Allgemeine Gerichtsordnung und die Kriminalord-
nung gelten, regulirt werden soll, daß mithin der Anhang zur Allgemeinen Ge-
richtsordnung §. 12. bis 20. inclusive, so wie die # 78. und 79. der Kri-
minalordnung und alle, diese Gesetze abändernden, erlduternden und ergänzen-
den Vorschriften in Neu-Vorpommern und Rügen gesetzliche Kraft haben, und
die in den gedachten Gesetzen den Obergerichten beigelegten Befsugnisse und
Pflichten durch das Hosgericht zu Greifswald ausgeübt werden sollen. Sie
haben diese Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 22sten September 1834.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister, Justizminister Mühler und Kriegs-
minister Generallieutenant v. Witzleben.
Jobrgang 183). Ee (No. 1559.)
(Ausgegeben zu Berlin den öten Oktober 1831.)