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(Jo. 1559.) Ministerielle Bekanntmachung, wegen der den Schiffen des Kirchenstaats in
biesseiligen Häfen zugestandenen Abgaben-Gleichstellung mit ken inländi-
schen Schiffen. Vom 22sten September 1834.
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In Folge der von der Päbstlichen Regierung nach vorangegangener diesfälli-
gen Verhandlung verfügten gänzlichen Gleichstellung der Preußischen Schiffe
mit den Pöbstlichen hinsichtlich aller Schiffahrtsabgaben, ist nunmehr auch den
Schiffen des Kirchenstaats die Gleichstellung mit den Preußischen in den diessei-
tigen Häfen dergestalt zugestanden worden, daß in den Preußischen Häfen die
Schiffe des Kirchenstaats bei ihrem Einlaufen wie bei ihrer Abfahrt, hinsichtlich
aller Hafen-, Tonnen-, Leuchtthurm-, Lootsen= und Bergegelder, und überhaupt
binsichtlich aller andern, jetzt oder künftig der Staatskasse, den Städten oder
Privatanstalten zufließenden Abgaben oder Lasten irgend einer Art oder Benen-
nung, auf ganz gleichem Fuße mit den Preußischen Schiffen behandelt, auch die
auf Päbstlichen Schiffen ein= oder ausgeführten Waaren keinen höheren oder
andern Abgaben irgend einer Art, als die auf Preußischen Schiffen ein= oder
ausgeführten Waaren zu erlegen haben, unterworfen seyn soll.
Berlin, den 22sten September 1834.
Der Finanzminister
Maassen.
(Jo. 1560.)