Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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(Jo. 1559.) Ministerielle Bekanntmachung, wegen der den Schiffen des Kirchenstaats in 
biesseiligen Häfen zugestandenen Abgaben-Gleichstellung mit ken inländi- 
schen Schiffen. Vom 22sten September 1834. 
· 
In Folge der von der Päbstlichen Regierung nach vorangegangener diesfälli- 
gen Verhandlung verfügten gänzlichen Gleichstellung der Preußischen Schiffe 
mit den Pöbstlichen hinsichtlich aller Schiffahrtsabgaben, ist nunmehr auch den 
Schiffen des Kirchenstaats die Gleichstellung mit den Preußischen in den diessei- 
tigen Häfen dergestalt zugestanden worden, daß in den Preußischen Häfen die 
Schiffe des Kirchenstaats bei ihrem Einlaufen wie bei ihrer Abfahrt, hinsichtlich 
aller Hafen-, Tonnen-, Leuchtthurm-, Lootsen= und Bergegelder, und überhaupt 
binsichtlich aller andern, jetzt oder künftig der Staatskasse, den Städten oder 
Privatanstalten zufließenden Abgaben oder Lasten irgend einer Art oder Benen- 
nung, auf ganz gleichem Fuße mit den Preußischen Schiffen behandelt, auch die 
auf Päbstlichen Schiffen ein= oder ausgeführten Waaren keinen höheren oder 
andern Abgaben irgend einer Art, als die auf Preußischen Schiffen ein= oder 
ausgeführten Waaren zu erlegen haben, unterworfen seyn soll. 
Berlin, den 22sten September 1834. 
Der Finanzminister 
Maassen. 
(Jo. 1560.)
	        
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