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pichen aus Wolle oder andern Thierhaaren und dergleichen mit
Leinen gemischt,
auf Zehn Prozent;
J) von allen übrigen im 6. 11. der Meßordnung bezeichneten Waaren
aber auf Funfzehn Prozent ermaßigt.
Berlin, den 24 /i en Dezember 1833.
v. Schuckmann. Maassen.
(No. 1502.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26sten Dezember 1833., betreffend die Ausdeh-
nung des in der Verordnung vom Seen August 1832. vorgeschriebenen
Verfahrens auf Geld-Entschädigungen für den zu Kanälen und öffent-
lichen Flußbauten abgetretenen Grund und Boden.
Ao Ihren Antrag vom 30sten v. M. bestimme Ich, daß dasjenige bei Aus-
zahlung der Entschädigungssummen für die zum Chausseebau abgetretenen Pri-
vatländereien abgekürzte Verfahren, welches Ich durch die Verordnung vom
8ten August v. J. in der Kurmark vorgeschricben und durch die Erlasse vom
17ten Februar und 22ten August d. J. auf Preußen und Posen ausgedehnt
habe, in diesen drei Provinzen auch auf die Geld-Emschädigung für den zu An-
legung von Kandlen und zu öffentlichen Flußbauten abgetretenen Grund und
Boden, von den Behörden angewendet werden soll. Ich beauftrage Sie, diese
Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 26sten Dezember 1833.
A Friedrich Wilhelm.
n
die Staatsminister v. Schuckmann und Muͤhler.