Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Reglement 
für die Tilgungskasse zur Erleichterung der Abloͤsung der Reallasten 
in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Hörxter des 
Regierungsbezirks Minden. 
8. 1. 
Zu Befoͤrderung der Abloͤsung von Reallasten, welche Gegenstand der Abloͤ- 
fungsordnung vom 13ten Juli 1829. sind, wird für die Kreise Paderborn, 
Büren, Warburg und Hötter eine Tilgungsanstalt errichtet; die Wirksamkeit 
derselben erstreckt sich jedoch nicht auf die domanialpflichrigen Grundbesitzer, für 
deren gleichmäßige Erleichterung anderweitig gesorgt wird. 
Die Anstalt wird unter Aussicht der Regierung in Minden durch eins 
besondere Behörde verwaltet, welche die Benennung „Direkrion der Paderborn= 
schen Tilgungskasse“ führt, und in Paderborn ihren Sitz hat. 
8. 2. 
Die Bedingungen, unter welchen sich die Anstalt der Vermittelung des 
Abloͤsungsgeschaͤfts (coul. 9. 13. der Ablösungsordnung vom 13ten Juli 1829.) 
unterziehen wird, sind 
1) das sich der Berechtigte mit einer Kapital-Abfindung begnügt, welche in 
dem funfzehnsachen Betrage der ihm zuständigen Gefdülle besteht; 
2) daß er solche in Schuldverschreibungen der Tilgungskasse annimmt; 
3) daß der Belastete dagegen die im 8. 10. bestimmten Leistungen an die 
Tilgungskasse übernimmt. 
8. 3. 
Nur der Berechtigte kann auf Abloͤsung durch Vermittelung der Til- 
gungskasse antragen; der Antrag muß auf sämmtliche Leistungen gerichtet werden, 
welche dem Berechtigten in einer und derselben Gemeine oder als Zubehör eines 
und desselben Gutes zuständig sind. 
Der Antrag des Berechtigten wird den Pflichtigen zur Erkldrung über 
die im §. 2. Nr. 3. vorgeschriebene Bedingung vorgelegt und so weit dieselben 
sich beisiimmend erklären, das Ablösungsgeschäft eingeleitet. — Die Tilgungs- 
Kasse kann aus dem Grunde, weil nur ein Theil der Pflichtigen sich beistim- 
mend erklärt hat, die Ablösung rücksichtlich dersenigen, welche darauf einzugehen 
bereit sind, niemals versagen, doch muß die Ablöfung sederzeit alle Leistungen ei, 
nes und des nämlichen Belasteten an den provocirenden Berechtigten umfassen. 
(. 5. 
Die Ermittelung des jährlichen Geldwerths der abzulösenden Leistungen, 
erfolgt nach den Grundsctzen der Ablösungsordnung vom 13tcn# Juli 1829., 
wobei jedoch der im 5. 127. bestimmte Abzug nicht stattfindet. Sie geschieht 
durch Kommissarien der Tilgungsanstalt; jedoch bleibt sedem Theile der Antrag 
auf Feststellung des Werths durch die General-Kommission unbenommen.
	        
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