Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

C. 
Die Direktion der Paderbornschen Tilgungskasse beurkundet hierdurch, daß 
die auf dem im Grundsteuer-Kataster der Gemeine Flur Nr. 
verzeichneten und im Hypothekenbuche de Gerichts zu ...... . einge- 
tragenen Grundstücke dses haftenden, den zustandigen Leistun- 
gen, welchgiiein .. bestehen und zu einem jährlichen 
Geldwerthe von ... abzgeschätzt sind, in Gemäßheit des Reglements vom 
16ten August 1834. durch eine Kapitalabsindung od0n# , welche der 
Berechtigtte in Schuldverschreibungen der Tilgungskasse erhalten 
hat, abgeloͤst worden, dergestalt, daß die genannten Grundstuͤcke vom .... .... 
183.. ab von obigen Leistungen an den . . .. .. . ..... ganz befreiet sind. 
DDer so wie dessen Nachfolger im Besitze der vorgedachten Grund- 
stücke, sind dagegen verbunden, zur Verzinsung und Abtragung des Ablösungs- 
Kapitals von . . . . ... waͤhrend eines Zeitraums von 41 Jahren, also vom 
bis .. eine auf jenen Grundstücken im Hypothe= 
kenbuche eingetragene jährliche Rente dvoo# , welche in monatlichen 
Terminen zugleich mit der Grundsleuer erhoben wird, an die Tilgungskasse zu 
entrichten; doch steht es ihnen frei, diese Rente ganz oder theilweise, letzteres 
jedoch nur in Jahresbeträgen, welche mindestens in 5 Sgr. bestehen und in 
Summen von 5 Sgr. sich abrunden müssen, im Laufe der Tilgungszeit nach 
Maaßgabe der in der angehängten Tabelle für sedes Tilgungsjahr berechneten 
Ablösungsbeträge zu tilgen. 
Paderborn, den 
Die Direktion der Paderbornschen Tilgungskasse. 
 
	        
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