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No. 1568.) Allerhöchste Kabineksorder vom öten November 1834., betreffend das Ver-
fahren bei Auf= und Annahme letztwilliger Verordnungen, um Großherzog
thume Vosen.
Zu Erleichterung der Auf- und Annahme letztwilliger Verordnungen im Groß-
herzogthume Posen, setze Ich nach Ihren Anträgen für diejenigen Staͤdte des
Großherzogthums, welchen die Städteordnung vom 17ten März 1831. bis jetzt
noch nicht verliehen ist, das Verfahren bei Ausführung der Gorschriften §&. 99.
Tit. XII. Thl. I. des Landrechts und Meiner Order vom #1 ten Januar 1833.
dahin fest: daß die Deputationen zur Auf= und Amnahme des letzten Willens,
aus dem Börgermeister oder dessen Stellvertreter und aus zwei Rathmäánnern
zu bilden sind, wobei in Stelle des eines Rathmannes außer den in Meiner
Order vom #lsten Januar 1833. und in §. 94. Tit. XII. Thl. I. des Allge-
meinen Landrechts bezeichneten Person auch ein Mitglied des Stadtraths oder
ein zur inrerimistischen Verwaltung einer vakanten katholischen Pfarrstelle von
der geistlichen Behörde abgeordneter Kommendarius, zugezogen werden kann.
(Sämmtliche Mitglieder einer solchen Deputation müssen des Lesens und Schrei-
bens der Deutschen Sprache kundig seyn, ist der Testator nur der Polni-
schen Sprache mächrig, und muß daber nach 5. 152. der Verordnung vom
yten Februar 1817. das Protokoll in Polnischer Sprache ausgenommen und
demselben in Gemäßheit der Verordnung vom 16ten Juni d. J. Art. IX. eine Deut-
sche Uebersetzung beigefügt werden; so kommt es bei der Anwendung der Vorschrif-
ten des Allgemeinen Landrechts Thl. I. Tit. XII. 5. 125. bis 132. darauf an,
ob alle, oder doch wenigstens zwei Mitglieder der Deputation der Polnischen
Sprache kundig sind, in welchem Falle die Deputation selbst das Protokoll in
Polmscher und Deutscher Sprache aufzunehmen hat. Ist dagegen nur Ein
Mitglied der Polnischen Sprache kundig, so bedarf es der Zuziehung Eines
vereideten Dollmetschers und, wenn kein Mitglied Polnisch versteht, müssen
zwei vereidete Dollmetscher zugezogen werden. Sie haben hiernach weiter zu
versügen und diese Anordnung durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlicher
Kenmui zu bringen.
Berlin, den 6ten November 1834.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
(No. 130 — 1870.) (No. 1569.)