Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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1569.) Allerhöchste Kabineksorder vom 29sten November 1834., burch welche des 
Königs Majestät der Stadt Krotoschin, im Großherzogthume Posen, die 
Stäbteorduung vom 17ten März 183 1. zu verleihen geruht haben, 
J% will auf Ihren Bericht vom 17ten d. M. der Stadt Krotoschin im 
Großherzogthume Posen, dem Wunsche derselben gemäß, die Städteordnung 
vom 17ten März 1831., mit Ausschluß des in dortiger Provinz nicht anwend- 
baren zehnten Titels derselben, verleihen, und überlasse Ihnen, diese Verleihung 
durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen, auch den Ober-Präsideuten der 
Provinz mit Einführung des Gesetzes zu beauftragen. 
Berlin, den 29sten November 1834. 
Friedrich —uhelm. 
An den Stagtsminister v. Rochow. 
  
(No. 1570.) Allerhöchste Kabinetsorder vom ten Dezember 1831., wegen kes Geriches- 
standes der auf unbesiimmte Zeit beurlaubten Unteroffiziere und Soldaten 
des stehenden Hceres, in Kriminal= und Injuriensachen. 
Zu Beseitigung von Zweifeln über den Gerichtsstand der beurlaubten Sol- 
daten, bestimme Ich mit Bezug auf Meine Order vom 23sten November 1833., 
daß alle vom stehenden Heere auf unbestimmte Zeit beurlaubten Unteroffziere und 
Soldaten, während ihrer Beurlaubung, gleich der nicht im Dienste befindlichen 
Landwehr in Kriminal= und Injuriensachen der Civilgerichtsbarkeit unterworfen 
seyn sollen. Hierbei soll es keinen Unterschied machen, ob die auf unbestimmte 
Zeit Beurlaubten noch zur Disposition ihrer Truppentheile verbleiben, auch soll 
bei Unterosfizieren und Soldaten, welche von den Garnisons= und Invaliden= 
Kompagnicen auf unbestimmte Zeit Urlaub erhalten, diese, die Verordnung vom 
21sten Eebruar 1811. berichtigende Borschrift gleichfalls zur Anwendung kom- 
men. Wegen Festsetzung der Strasen und Mittheilung der Erkenntnisse an die 
betreffenden Militairbehörden haben die Civilgerichte sich nach Meinen Verord-= 
nunden vom 22sten Februar 1823. und vom 30sten Juli 1832. zu richten, auch 
nach der analogen Bestimmung im &. 14. des Militair-Pensionsreglements vom 
13ten Juni 1825. wider die von den Invaliden-Kompagnieen Beurlaubten den 
Verlust des Gnadengehals aus#zusprechen, wenn dieselben eines Verbrechens 
überführt sind, welches während ihres Militgirdienstes die Ausstoßung aus dem 
Soldatenstande zur Folge gehabt haben ürde. Diese Verordnung ist durch die 
SSammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und nach deren Inhalt 
ren. 
Berlin, den 9ten Dezember 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Militair-Justizdepartement. 
 
	        
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