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1569.) Allerhöchste Kabineksorder vom 29sten November 1834., burch welche des
Königs Majestät der Stadt Krotoschin, im Großherzogthume Posen, die
Stäbteorduung vom 17ten März 183 1. zu verleihen geruht haben,
J% will auf Ihren Bericht vom 17ten d. M. der Stadt Krotoschin im
Großherzogthume Posen, dem Wunsche derselben gemäß, die Städteordnung
vom 17ten März 1831., mit Ausschluß des in dortiger Provinz nicht anwend-
baren zehnten Titels derselben, verleihen, und überlasse Ihnen, diese Verleihung
durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen, auch den Ober-Präsideuten der
Provinz mit Einführung des Gesetzes zu beauftragen.
Berlin, den 29sten November 1834.
Friedrich —uhelm.
An den Stagtsminister v. Rochow.
(No. 1570.) Allerhöchste Kabinetsorder vom ten Dezember 1831., wegen kes Geriches-
standes der auf unbesiimmte Zeit beurlaubten Unteroffiziere und Soldaten
des stehenden Hceres, in Kriminal= und Injuriensachen.
Zu Beseitigung von Zweifeln über den Gerichtsstand der beurlaubten Sol-
daten, bestimme Ich mit Bezug auf Meine Order vom 23sten November 1833.,
daß alle vom stehenden Heere auf unbestimmte Zeit beurlaubten Unteroffziere und
Soldaten, während ihrer Beurlaubung, gleich der nicht im Dienste befindlichen
Landwehr in Kriminal= und Injuriensachen der Civilgerichtsbarkeit unterworfen
seyn sollen. Hierbei soll es keinen Unterschied machen, ob die auf unbestimmte
Zeit Beurlaubten noch zur Disposition ihrer Truppentheile verbleiben, auch soll
bei Unterosfizieren und Soldaten, welche von den Garnisons= und Invaliden=
Kompagnicen auf unbestimmte Zeit Urlaub erhalten, diese, die Verordnung vom
21sten Eebruar 1811. berichtigende Borschrift gleichfalls zur Anwendung kom-
men. Wegen Festsetzung der Strasen und Mittheilung der Erkenntnisse an die
betreffenden Militairbehörden haben die Civilgerichte sich nach Meinen Verord-=
nunden vom 22sten Februar 1823. und vom 30sten Juli 1832. zu richten, auch
nach der analogen Bestimmung im &. 14. des Militair-Pensionsreglements vom
13ten Juni 1825. wider die von den Invaliden-Kompagnieen Beurlaubten den
Verlust des Gnadengehals aus#zusprechen, wenn dieselben eines Verbrechens
überführt sind, welches während ihres Militgirdienstes die Ausstoßung aus dem
Soldatenstande zur Folge gehabt haben ürde. Diese Verordnung ist durch die
SSammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und nach deren Inhalt
ren.
Berlin, den 9ten Dezember 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Militair-Justizdepartement.