Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

194  Buch  III.  Abschnitt  4.  Das  Erbbaurecht  und  die  Dienstbarkeiten.

der  gemessenen,  muß  der  Berechtigte  das  Interesse  des  Eigentümers  des  dienenden
  Grundstücks  „tunlichst“  schonen  (1020  Satz  1;  civiliter  uti).

Lediglich  ein  Ausfluß  dieser  Regel  ist  folgende  Bestimmung:  wenn  sich  die  jeweilige
Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit,  z.  B.  eines  Traufrechts,  auf  einen  Teil  des  dienenden
Grundstücks  beschränkt,  kann  der  Eigentümer  des  letzteren  die  Verlegung  der  Ausübung
nach  einer  andern  Stelle  des  nämlichen  Grundstücks  auf  eigne  Kosten  fordern,  wenn  erstlich
die  Ausübung  an  der  bisherigen  Stelle  für  ihn  besonders  beschwerlich  ist  und  zweitens  das
Interesse  des  Berechtigten  nicht  dabei  leidet,  die  neue  Stelle  vielmehr  für  die  Zwecke  der
Dienstbarkeit  ebenso  geeignet  ist  wie  die  alte  (1023).  Verlegung  auf  ein  andres  Grundstück
kann  nicht  gefordert  werden  (s.  aber  pr.  LR.  I,  22  §  81,  EG.  115).

5.  Nicht  selten  bestehn  an  einem  Grundstück  mehrere  Grunddienstbarkeiten
oder  sonstige  Nutzungsrechte,  die  nebeneinander  gar  nicht  oder  nur  unvollständig
  ausgeübt  werden  können.  Hier  muß  das  Recht  schlechteren  Ranges
selbstverständlich  hinter  dem  Recht  besseren  Ranges  zurücktreten,  mag  es  auch
dabei  völlig  entwertet  und  inhaltlos  werden.  Haben  die  Rechte  gleichen  Rang,
so  müssen  sich  die  mehreren  Rechtsinhaber  miteinander  vertragen;  im  Streitfall
kann  jeder  von  ihnen  fordern,  daß  die  Ausübung  der  Rechte  durch  Richterspruch
  klar  und  bestimmt  geregelt  werde  (1024).

Beispiele.  I.  Siehe  oben  S.  31  III.  II.  In  einem  Dorf  sind  mehrere  Bauern  zur
Benutzung  des  herrschaftlichen  Backofens  befugt.  Hier  kann  durch  Richterspruch  ein  bestimmter
Turnus  unter  den  Bauern  eingeführt  werden.

6.  a)  Bei  einer  Beeinträchtigung  seiner  Grunddienstbarkeit  hat  der  Berechtigte
  denselben  Anspruch  wie  ein  Eigentümer  im  Fall  der  Störung  seines
Eigentums  (actio  confessoria).  Nur  eine  Besonderheit  gilt:  der  Anspruch
des  Berechtigten  verjährt  nämlich,  auch  wenn  die  Dienstbarkeit  im  Grundbuch
eingetragen  steht,  in  dreißig  Jahren,  sofern  er  auf  die  Beseitigung  einer  Anlage
  gerichtet  ist,  die  im  Widerspruch  zu  der  Dienstbarkeit  auf  dem  dienenden
Grundstück  tatsächlich  besteht  (1028  I  Satz  1).

Beispiel.  Die  Ansprüche  eines  Wegeberechtigten,  dessen  Recht  im  Grundbuch  eingetragen
ist,  verjähren  dadurch  noch  nicht,  daß  das  Recht  dreißig  Jahre  lang  nicht  ausgeübt  wird.

Wohl  aber  verjähren  sie,  wenn  auf  dem  dienenden  Grundstück  ein  Zaun  angebracht  ist,  der
den  Zutritt  gegen  das  herrschende  Grundstück  abschließt.

b)  Über  den  Besitzschutz  der  Grunddienstbarkeiten  siehe  den  nächsten
Paragraphen.

7.  a)  Zu  persönlichen  Dienstleistungen,  insbesondre  zur  Unterhaltung  des
dienenden  Grundstücks,  ist  weder  der  Eigentümer  des  herrschenden  noch  der  des
dienenden  Grundstücks  verpflichtet,  es  sei  denn,  daß  Vertrag  oder  Landesgesetz
(EG.  115)  ein  andres  bestimmt.  Doch  gelten  vorbehaltlich  einer  abweichenden
Vereinbarung  zwei  Ausnahmen.

a)  Die  erste  Ausnahme  belastet  den  Eigentümer  des  herrschenden  Grundstücks:
  hält  dieser  zwecks  Ausübung  der  Dienstbarkeit  auf  dem  dienenden
Grundstück  eine  „Anlage",  so  muß  er  zwar  nicht  das  ganze  dienende  Grundstück,
  aber  doch,  soweit  es  das  Interesse  des  Eigentümers  dieses  Grundstücks
fordert,  die  Anlage  unterhalten  (1020  Satz  2).