Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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Telegrammen  ermächtigt,  auch  kaun  die  Benuthung  der  Brieftasten  zur  Auflieferung
von  Telegrammen  gestattet  werden.
IV  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  kann  auch  mittels  Fernsprechers  nach
den  darüber  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  erfolge
V  Bei  der  Mitnahme  der  Telegramme  durch  die  Telegraphenboten  und  die
Landbriefträger  kommt  eine  Zuschlagsgebũhr  von  10  Pfennig  für  jedes  Telegramm
zur  Erhebung.
6  5.
I  Telegramme  können  nach  allen  Orten  aufgegeben  werden,  nach  welchen  So
die  vorhandenen  Telegraphenverbindungen  auf  dem  ganzen  Wege  oder  auf  einem  7.
Theile  desselben  die  Gelegenheit  zur  Beförderung  darbieten.  trc
II  Ist  am  Bestimmungsorte  eine  Telegraphenanstalt  nicht  vorhanden,  so
erfolgt  die  Weiterbeförderung  von  der  äußersten  bz.  der  seitens  des  Aufgebers  bezeichueten
  Telegraphenanstalt  entweder  durch  die  Post,  oder  durch  Eilboten,  oder
durch  Post  und  Eilboten.  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann  verlangen,  daß
dasselbe  bis  zu  einer  von  ihm  bezeichneten  Telegraphenanstalt  telegraphisch  und  von
dort  bis  zum  Bestimmungsorte  durch  die  Post  befördert  werde.  Die  Verwendung  von
Eilboten  zur  Beförderung  von  Telegrammen  zwischen  Orten,  in  welchen  Telegraphenanstalten
  bestehen,  ist  dagegen  ausgeschlossen.  Ist  keine  Bestimmung  über  die  Art
der  Weiterbeförderung  getroffen,  dann  wählt  die  Ankunfts-Telegraphenanstalt  die
Fveckmäßigste  Art  derselben  nach  ihrem  besten  Ermessen.  Das  Gleiche  findet  statt,
wenn  die  vom  Aufgeber  angegebene  Art  der  Weiterbeförderung  sich  als  unausführbar
  erweist.
86.
Die  Telegraphenanstalten  zerfallen  rücksichtlich  der  Zeit,  während  welcher  Densstunden
sie  für  den  Verkehr  mit  dem  Publikum  offen  zu  halten  sind,  in  vier  Klassen,  nämlich  :#  EWie  ziessa
a)  Anstalten  mit  unnnterbrochenem  Dienst  (Tag  und  Nacht),
b)  Anstalten  mit  verlängertem  Tagesdienst  (bis  Mitternacht),
c)  Anstalten  mit  vollem  Tagesdienst  (bis  9  Uhr  Abends),
4)  Anstalten  mit  beschränktem  Tagesdienst.
An  Sonn=  und  Festtagen  wird  jedoch  von  der  Mehrzahl  aller  Anstalten  beschränkter
Dienst  abgehalten.  Die  Dienststunden  der  Anstalten  unter  b  und  c  beginnen  in  der
Zeit  vom  1.  April  bis  Ende  September  um  7  Uhr  Morgens,  in  der  Zeit  vom  1.
Oktober  bis  Ende  März  um  8  Uhr  Morgens.  Die  Dienststunden  der  Anstalten
unter  d  werden,  ebenso  wie  der  Dienst  an  Sonn=  und  Festtagen,  den  örtlichen
Bedürfnissen  entsprechend,  für  jeden  Ort  besonders  festgestellt.
87.

Bei  Ermittelung  der  Wortzahl  eines  Telegramms  gelten  die  folgenden  Worihlung.
Regeln: