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Läßt es der Erbe zur Exekution kommen, so treten auch in diesem Falle
die Worschriften des Allg. Landrechts Thl. I. Tit. 9. #. 452— 454. und der
Prozeßordnung Tit. 51. V. 57, ein.
Die Vorschrift §. 19. Tit. 21. der Prozeßordnung wird aufgehoben.
d. 3.
Zu 6. 22. Tit. 24.
In dem Exekutions-Gesuche muß bestimmt angegeben werden, ob die
Exekution in das Vermögen oder gegen die Person, und im ersteren Falle, in
welche Gattungen oder einzelne Gegenstände des Vermögens dieselbe verlangt wird.
. 4.
Zu 8. 25. Tit. 24.
An Sonn- und Festtagen (Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 3. . 48.)
darf keine Exekution vollstreckr werden.
Ebensowenig während der Saat= und Erntezeit gegen Personen, welche
sich mit der Landwirthschaft beschäftigen, ausgenommen in Wechsel-, Alimenten=
und solchen Sachen, bei denen Gefahr im Verzuge obwaltet; desgleichen in al-
len Fällen, in welchen der verabredete Jahlungstermin in diese Zeit fällt.
Für die Saat werden im Frühfahr und Herbst jedesmal vierzehn Tage,
für die Ernte vier Wochen in derjenigen Jahreszeit, in welche nach der Oert-
lichkeir Saat und Ernte hauptsächlich zu fallen pflegen, freigelassen.
Hat die Exekution schon vor dem Eintritt der Saat= oder Erntezeit an-
gefangen, so wird der Fortgang derselben nicht gehemmt.
Der 5. 25. Tit. 21. der Prozeßordnung fällt weg.
5.
Zu 6. 31. Tit. 27.
Wird eine Subhastation in Antrag gebracht, so ist in dem Zahlungsbe-
sehle an den Schuldner die Frist, binnen welcher demselben genugt werden soll,
auf vier Wochen zu bestimmen.
6.
Zu 8. 36. ff. Tit. 24. und
d. 152. des Anhanges.
Die Einwendungen der Zahlung, der Kompensation, des Erlasses und
des Vergleichs hemmen die Exekution nur alsdann, wenn sie liquid sind (8. 3.
der Verordnung vom Isten Juni 1833.) und die Thatsachen, auf welche sie ge-
gründet werden, sich erst nach geschlossener Imstrukrion der Sache ereignet ha-
ben, oder erst nach diesem Zeitpunkt zur Keuntniß des Schuldners gelangt sind.
Ueber diese Einreden wird nech §. 3. und §F. 18. ff. der Verordnung
vom Isten Juni 1833. verfahren.
6.