Contents : Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Versicherten,  für  die  kein  Hausgeld  zu  zahlen  ist,  wird
neben  der  Krankenhauspflege  ein  Krankengeld  in  Höhe  eines
Viertels  des  Krankengeldes  gewährt.

Läßt  sich  ein  Mitglied  ohne  vorherige  Genehmigung  des
Vorstandes  in  ein  mit  der  Kasse  im  Vertragsverhältnisse  stehendes
  Krankenhaus  aufnehmen  und  wird  dort  ärztlicherseits  die
sofortige  Aufnahme  für  notwendig  erachtet,  so  trägt  die  Kasse
die  Verpflegkosten  in  demselben  Umfange,  wie  wenn  sie  ihre
Zustimmung  zur  Aufnahme  vorher  gegeben  hätte.  Im  übrigen
braucht  die  Kasse  die  Verpflegkosten  nur  bis  zur  Höhe  des
anderthalbfachen  Krankengeldes  und  unter  Wegfall  der  in  Absatz
  1  und  2  bezeichneten  Leistungen  zu  tragen.

Dem  in  die  häusliche  Gemeinschaft  ausgenommenen  Dienstboten
  hat  die  Kasse  auf  seinen  oder  des  Oienstberechtigten  Antrag
  als  erweiterte  Krankenpflege  an  Stelle  der  Krankenpflege
und  des  Krankengeldes  Krankenhauspflege  (§  20)  zu  gewähren,
wenn  der  Dienstbote  infolge  von  Krankheit  arbeitsunfähig  wird
und  die  Krankheit  ansteckend  ist  oder  der  Dienstbote  nach  der
Art  der  Krankheit  in  der  häuslichen  Gemeinschaft  nicht  oder
nur  unter  erheblicher  Belästigung  des  Dienstberechtigten  behandelt
  oder  verpflegt  werden  kann.  Die  erweiterte  Krankenpflege
  gilt  als  Regelleistung  der  Kasse.

Neben  der  Krankenhauspflege  wird  ein  Viertel  des  Krankengeldes
  gewährt.

Die  Kasse  kann  beim  Versicherungsamt  in  Fällen,  in  denen
sich  ohne  ihr  Verschulden  die  erweiterte  Krankenpflege  nicht
durchführen  läßt,  beantragen,  von  der  Gewährung  der  Krankenbilfe
  in  dieser  Form  entbunden  zu  werden.

Mit  Zustimmung  des  WVersicherten  kann  demselben  Aufenthalt
  in  einer  Erholungsstätte  gewährt  werden.  In  diesem
Falle  kann  dem  Versicherten  neben  dem  vollen  Krankengelde
und  freier  ärztlicher  Behandlung  und  Arznei  der  Betrag  des
Fahrgeldes  von  und  nach  der  Erholungsstätte  (Eisenbahnkarte
oder  Fahrschein  der  Straßenbahn)  sowie  die  Kosten  der  in  der
Erholungsstätte  zu  verabfolgenden  Beköstigung  aus  Kassenmitteln
  gewährt  werden.  Die  Jahlung  der  Kosten  für  Beköstigung
  kann  an  die  Erholungsstätte  selbst  erfolgen.

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