Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, wird
neben der Krankenhauspflege ein Krankengeld in Höhe eines
Viertels des Krankengeldes gewährt.
Läßt sich ein Mitglied ohne vorherige Genehmigung des
Vorstandes in ein mit der Kasse im Vertragsverhältnisse stehendes
Krankenhaus aufnehmen und wird dort ärztlicherseits die
sofortige Aufnahme für notwendig erachtet, so trägt die Kasse
die Verpflegkosten in demselben Umfange, wie wenn sie ihre
Zustimmung zur Aufnahme vorher gegeben hätte. Im übrigen
braucht die Kasse die Verpflegkosten nur bis zur Höhe des
anderthalbfachen Krankengeldes und unter Wegfall der in Absatz
1 und 2 bezeichneten Leistungen zu tragen.
Dem in die häusliche Gemeinschaft ausgenommenen Dienstboten
hat die Kasse auf seinen oder des Oienstberechtigten Antrag
als erweiterte Krankenpflege an Stelle der Krankenpflege
und des Krankengeldes Krankenhauspflege (§ 20) zu gewähren,
wenn der Dienstbote infolge von Krankheit arbeitsunfähig wird
und die Krankheit ansteckend ist oder der Dienstbote nach der
Art der Krankheit in der häuslichen Gemeinschaft nicht oder
nur unter erheblicher Belästigung des Dienstberechtigten behandelt
oder verpflegt werden kann. Die erweiterte Krankenpflege
gilt als Regelleistung der Kasse.
Neben der Krankenhauspflege wird ein Viertel des Krankengeldes
gewährt.
Die Kasse kann beim Versicherungsamt in Fällen, in denen
sich ohne ihr Verschulden die erweiterte Krankenpflege nicht
durchführen läßt, beantragen, von der Gewährung der Krankenbilfe
in dieser Form entbunden zu werden.
Mit Zustimmung des WVersicherten kann demselben Aufenthalt
in einer Erholungsstätte gewährt werden. In diesem
Falle kann dem Versicherten neben dem vollen Krankengelde
und freier ärztlicher Behandlung und Arznei der Betrag des
Fahrgeldes von und nach der Erholungsstätte (Eisenbahnkarte
oder Fahrschein der Straßenbahn) sowie die Kosten der in der
Erholungsstätte zu verabfolgenden Beköstigung aus Kassenmitteln
gewährt werden. Die Jahlung der Kosten für Beköstigung
kann an die Erholungsstätte selbst erfolgen.
3 33