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die Namen der gegenwaͤrtigen Besitzer derselben;
die Angabe des Titels und des Datums dir fruͤhern Anmeldung;
Endlich muß derselben ·
eine Abschrift der erhaltenen Rekognition beigefuͤgt werden.
Ausmittelung In dem, (. 11. dieser Verordnung erfolgten Aufruf sind diefenigen Real-
knd Eirg Berechtigten nicht mit begriffen, welche aus einem Grundstuck gewisse zu bestimm-
#ng,rnsher ten Zeiten wiederkehrende, nach §. 49. Tit. 1. der Hypothekenordnung in die
nicht aufgebo-zweite Rubrik gehbrende Hebungen zu beziehen und diese bereits vor dem
uenkm, Veal: listen Dezember 1825. erworben haben.
Die Vernehmung des Besitzers über seinen Besitztitel ist daher auch auf
das Vorhandenseyn solcher beständigen Lasten und Abgaben mit möglichster
Sorgfalt zu richten.
Es sind diese Lasten und Abgaben sodann, mit Ausnahme derjenigen, die
nach 6. 48. Tit. 1. der Hypothekenordnung und §. 58. des Anhanges zum All-
gemeinen Landrecht überhaupt keiner Eintragung bedürfen, zur Eintragung zu
notiren und der Berechtigte davon in Kemtniß zu setzen.
Wenn der Besittitel hiernächst berichtigt und das Hypotheken-Folium
angelegt worden ist, so ist dies. unter wörtlicher Bezeichnung des Grundstücks
und des Besitzers, wie solche das Hypothekenbuch enthalt, durch einmalige Ein-
rückung in das Amtsblatt der Regierung öffentlich bekannt zu machen, mit dem
Bemerken, daß alle Realberechtigte jener Art (§.20.), welche von der geschehe-
nen Aufzeichnung ihrer Ansprüche nicht besonders benachrichtigt worden sind, sich
noch innerhalb dreier Monate bei der Hypothekenbehörde melden müssen.
Wer auch diese Frist verabsäumt, verfällr in dieselben Nachtheile, welche
der §. 15. ausspricht.
Die Bekannemachungen sollen aber nicht einzeln für jedes Grungstück,
sondern vierteljährig durch Unser Hosgericht zu Arnsberg erfolgen, welches die
Verzeichnisse der einzelnen Gerichte zu sammeln und in ein Haupt-erzeichniß
zusammen zu stellen zin.
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Diesenigen dlteren Real-Ansprüche, welche vorschrifesmäßig angemeldet
worden und deren Richtigkeit durch oͤffentliche Urkunden oder das Anerkenntniß
des Besitzers des verhafteten Grundstuͤcks nachgewiesen ist, werden ihrer Zeit-
solge nach in das Hppothekenbuch eingetragen, mit dem ausdrücklichen Vorbe-
halte der ndheren Bestimmung ihrer Rangordnung unter sich.
st der Nachweis der Richtigkeit nicht gefuhrt, der Anspruch jedoch eini-
germaßen bescheinigt, und widerspricht der Besitzer der Eintragung, so kann nur
eine Protestation, und es muß dabei zugleich der Widerspruch des Besitzers
vermerkt werden.
Die Feststellung der Rangordnung unter denselben erfolgt nach den im
é, 17. angegebenen Bestimmungen.
Bei Grundstücken, welche nach dem lsten Dezember 1825. in einer noth-
wendigen Subhastarion erstanden sind, und worüber nach 6. 99. u. f. Tit. 51.
der