Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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der Prozeßordnung ein Praͤklusions-Erkenntniß ergangen ist, findet eine Ausmit- 
telung der aͤlteren Realiasten nicht weiter statt. 
. 24. 
Wenn für ein Grunostück ein Folium im Hypothekenbuche angelegt ist, Von den 
so hört in Bezichung auf dasselbe die im &. 13. des Patents vom 21sten Jum löäusttg uu er- 
1825. erfolgte Suspension derjenigen Gesetze auf, welche das Daseyn eingerich-Realrechren. 
teter Hyppothekenbücher voraussetzen, uhd es treten die Vorschriften der Hypo= 
hekeyordnung und der sich darauf bezebenden gesetzlichen Vorschriften in volle 
raft. Insbesondere kann auf ein solches Grundstück ein Nealrecht nach Vor- 
schrift Unserer Verordnung vom 164en Juni 1820. (Gesetz-Sammlung Seite 106.) 
oder nach #6. 8— 12 des Patents vom 21sten Juni 1825. (Gesetz-Sammlung 
Seite 153.) nicht ferner erworben werden. 
. 40. 
In Beziehung auf solche Grundstücke, womit noch kein Folium im Hypo- 
thekenbuche angelegt ist, bleibt es dagegen bei den Worschriften der 66. 8—13. 
des Patents vom 21sten Juni 18925. und der Verordnung vom 161en Juni 1820. 
Jeder angemeldete Titel muß jedoch für die künftige Eintragung genau 
aufgezeichnet und in den Dokumenten oder Ameldungen das betreffende Grund- 
stück so bezeichnet werden, wie es im Kataster-Flurbuch aufgeführt ist. In der 
auszufertigenden Rekognition mutz das Grundsiück ebenso bezeichnet werden. 
. 26. 
Auch denen, welche durch Cession, Verpfaͤndung oder aus einem andern 
esetzlichen Grunde in die Rechte des urspruͤnglichen Realberechtigten getreten 
8 steht es in dem Falle des H. 25. frei, ihr Recht bei der betreffenden Hy- 
pothekenbehörde anzumelden. 
Es ist ihnen ein Attest darüber zu ertheilen. 
66. 27. 
In allen künftig abzuschließenden Verträgen über Grundstücke, insbeson= Alsemelne 
dere in Kauf= und Wroflaeaonzee em umenren welche vor Gericht oder vor Bekimmun- 
einem Notar ausgenommen werden, ist genau anzugeben, wie die Grundstücke in . 
dem betreffenden Kataster-Flurbuch bezeichnet sind. Ist dies unterblieben, so er- 
solgt die Erganzung auf Kosten dessen, dem hierbei ein Versehen zur Last fällt. 
Nichter und Notare, welche diese Vorschrift vernachlässigen, verfallen 
außerdem in eine Ordmungsstrase von 1 bis 5 Rthlrn. für jeden Komraven= 
tionsfall. 
28. 
Da sich die Führung besonderer Ingrossationsbücher neben den Grund- 
Akten und Hppothekenbächern als überftüssig bewiesen hat, so fällt die Führung 
von Ingrossationsbüchern fort. 20 
Zur Erleichterung der Interessenten bewilligen Wir nicht nur den Ver- 
handlungen, welche zur Eintragung der bisher erworbenen Hppotheken= und 
Realrechte in dem neu anzulegenden Hyppothekenbuche erforderlich seyn werden, 
die Kosten= und Stempelfreiheit; sondern bestimmen auch, daß von allen denen, 
welche innerhalb dreier Jahre nach der Gesetzeskraft dieser BVerordnung ihre 
(No. 1513.) Grund-
	        
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