Entwicklung der Verfassungsfrage. Verfassungsurkunde. 97
Souverän nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die
Mitwirkung der Stände gebunden werden, während die ge—
samte Staatsverwaltung im Oberhaupte des Staates vereinigt
bleibe. Hier ist die Souveränität im alten, Bodinschen
Sinne festgehalten.
Auch das Gesetz vom 5. Juni 1823 hat die versprochene
Nationalrepräsentation nicht gebracht. Lediglich die Provin—
zialstände wurden versammelt, deren Wirkungskreis in der
Abfassung von Provinzialgesetzentwürfen, ferner von solchen
Gesetzen bestand, die Personen= und Eigentumsrechte, sowie
Steuern betrafen. Weiterhin ist das Petitionsrecht und die
Befugnis, über kommunale Angelegenheiten zu beschließen,
gewährt worden. Die Verheißung der Verordnung vom
22. Mai 1815 erschien nicht erfüllt; denn in dieser war eine
Repräsentation des ganzen Volkes in Aussicht gestellt worden.
§ 23. Die Weiterentwicklung der Verfassungsfrage.
Entstehung der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
Auch Friedrich Wilhelm IV. gewährte nur ständige Ausschüsse
der Stände, die gehört werden sollten, wenn die Provinziallandtage
nicht versammelt waren. Am 18. Oktober 1842
zum erstenmal nach Berlin berufen, hielten sie nur kurze,
wirtschaftliche Angelegenheiten betreffende Beratungen bis
zum 10. November ab. Im Jahre 1848 begutachteten sie dann
einen Strafgesetzentwurf. Einen Fortschritt bedeutete erst die
Zusammenberufung des Vereinigten Landtags durch Patent
vom 3. Februar 1847. Jedoch die diesem Landtage zugewiesenen
Befugnisse waren so gering, daß gleich anfangs ein
heftiger Kampf entbrannte, eine Adresse des Landtags an den
König die Erweiterung der Rechte erbat. Man stellte sich auf
den Standpunkt, daß die früheren Versprechungen (Gesetze
vom 22. Mai 1815 und 17. Januar 1820) nicht eingehalten
seien. Der Vereinigte Landtag forderte die regelmaßige Zu-Stier-Somlo,
Preußisches Staaterecht I. 7