Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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(No. 1515.) Verordnung uͤber das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee 
zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieferung. Vom 24sten Februar 1834. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
Obgleich das durch die Myliussche Ediktensammlung publizirte Reglement 
vom I17ten April 1789. schon die Bestimmung enthaͤlt, daß bei eintretender Mo- 
bilmachung die zur Ausrüstung der Armee erforderlichen Pferde durch Land- 
Lieferung beschafft werden sollen; so fnden Wir Uns doch, in Erwägung des 
Umstandes, daß jenes Edikt eines Theils die Verpflichtung zur Gestellung der 
Pferde nicht für sämmieliche, sondern nur für die damals der Konfskription 
unterworfenen Unterthanen begründet, anderen Theils aber auch in den neuen 
Provinzen nicht publizirt worden ist, auf den Antrag der Ministerien des Innern 
und der Polizei und des Krieges, bewogen, zur Beseitigung aller Zweifel über 
die Verpflichtung der Unterthanen, bei einer Mobilmachung der Armee die zum 
Kriegsdienst geeigneten Pferde berzugeben, für sämmtliche Landestheile Unserer 
Monarchie Folgendes anzuordnen: 
1) Sobald Wir es für angemessen erachten, die Armee, oder auch nur 
einzelne Theile derselben, auf den Kriegöfuß setzen zu lassen, tritt für sämmtliche 
Unterthanen Unseres Reichs die Verpflichtung ein, die zum Kriegsdienst taug- 
lichen Pferde, auf die deshalb an sie ergehende Aufforderung der Behörden, 
sofort unweigerlich zu gestellen. 
2) Ausgenommen von dieser Verpßichtung sind nur die Dienstpferde der 
Beamten und Posthalter, weil hier der Staatsdienst und das öffentliche In- 
teresse Ausnahmen nothwendig machen. Bei den Beamten kann jedoch nur die 
zur Ausführung der ihnen obliegenden Dienstgeschäfte wirklich nothwendige Zahl 
von Pferden, und bei den Posthaltern nur dicsenige Zahl verschont bleiben, deren 
Haltung ihnen kontraktlich zur Förderung der Posten obliegt. Bei eintretenden 
diesfälligen Zweifeln entscheidet der Kreis-Landrath. Seiner Bestimmung ist, mit 
Vorbehalt des Rekurses wegen einer etwaigen Entschädigung, einstweilen sofort 
Folge zu leisten. 
3) Alle übrigen Pferde, sowohl Luxus= als Arbeitspferde, und ohne jeden 
Unterschied der Besitzer müssen, so weit es der Bedarf für die Armee nöthig 
macht, hergegeben werden. Damit aber diese Ermittelung bei Zeiten und für 
das Land so schonend als möglich gemacht werden möge, wird der Minister des 
Innern und der Polizei einer jeden Provinz das Komingem bekannt machen, 
welches sie zu liefern hat. Der Oberpräsident der Provinz hak darnach in Ueber- 
einstimmung mit dem kommandirenden General die näheren Bestimmungen über 
die
	        
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