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(No. 1515.) Verordnung uͤber das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee
zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieferung. Vom 24sten Februar 1834.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Obgleich das durch die Myliussche Ediktensammlung publizirte Reglement
vom I17ten April 1789. schon die Bestimmung enthaͤlt, daß bei eintretender Mo-
bilmachung die zur Ausrüstung der Armee erforderlichen Pferde durch Land-
Lieferung beschafft werden sollen; so fnden Wir Uns doch, in Erwägung des
Umstandes, daß jenes Edikt eines Theils die Verpflichtung zur Gestellung der
Pferde nicht für sämmieliche, sondern nur für die damals der Konfskription
unterworfenen Unterthanen begründet, anderen Theils aber auch in den neuen
Provinzen nicht publizirt worden ist, auf den Antrag der Ministerien des Innern
und der Polizei und des Krieges, bewogen, zur Beseitigung aller Zweifel über
die Verpflichtung der Unterthanen, bei einer Mobilmachung der Armee die zum
Kriegsdienst geeigneten Pferde berzugeben, für sämmtliche Landestheile Unserer
Monarchie Folgendes anzuordnen:
1) Sobald Wir es für angemessen erachten, die Armee, oder auch nur
einzelne Theile derselben, auf den Kriegöfuß setzen zu lassen, tritt für sämmtliche
Unterthanen Unseres Reichs die Verpflichtung ein, die zum Kriegsdienst taug-
lichen Pferde, auf die deshalb an sie ergehende Aufforderung der Behörden,
sofort unweigerlich zu gestellen.
2) Ausgenommen von dieser Verpßichtung sind nur die Dienstpferde der
Beamten und Posthalter, weil hier der Staatsdienst und das öffentliche In-
teresse Ausnahmen nothwendig machen. Bei den Beamten kann jedoch nur die
zur Ausführung der ihnen obliegenden Dienstgeschäfte wirklich nothwendige Zahl
von Pferden, und bei den Posthaltern nur dicsenige Zahl verschont bleiben, deren
Haltung ihnen kontraktlich zur Förderung der Posten obliegt. Bei eintretenden
diesfälligen Zweifeln entscheidet der Kreis-Landrath. Seiner Bestimmung ist, mit
Vorbehalt des Rekurses wegen einer etwaigen Entschädigung, einstweilen sofort
Folge zu leisten.
3) Alle übrigen Pferde, sowohl Luxus= als Arbeitspferde, und ohne jeden
Unterschied der Besitzer müssen, so weit es der Bedarf für die Armee nöthig
macht, hergegeben werden. Damit aber diese Ermittelung bei Zeiten und für
das Land so schonend als möglich gemacht werden möge, wird der Minister des
Innern und der Polizei einer jeden Provinz das Komingem bekannt machen,
welches sie zu liefern hat. Der Oberpräsident der Provinz hak darnach in Ueber-
einstimmung mit dem kommandirenden General die näheren Bestimmungen über
die