Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Ihrer Durchlauchten der regierenden Fürsten Reuß jüngerer i ie, ztveimal gleich- 
lautend ausgefertigte Konvention soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung 
Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt 
gemacht werden. 
So geschehen Berlin, am usten Mai 1834. 
(L. S.) 
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Ancillon. 
  
Worzebenee Uebereinkunft wird, nachdem sie gegen ein übereinstimmendes 
Exemplar der Fürstlich-Reuß-Plauischen der jüngeren Linie gemeinschaftlichen 
Regierung ausgewechselt worden ist, hiedurch zur öffentlichen Kenneniß gebracht. 
Berlin, den 28sten Juni 1834. 
Ancillon. 
  
(No. 1531.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19ken Juni 1834., betreffend Erlduterung 
der Vorschristen des Tarifs zum Stempelgesetz vom 7ten März 1822. we- 
gen Stempelpflichtigkeit der Punktationen. 
A# den Beriche des Scaatsministeriums vom AIsten d. M. setze Ich, nach 
dessen Antrage, zur Erlduterung der Vorschriften des Tarifs zum Stempel- 
Gesetze vom 7ten März 1822., wegen Stempelpflichtigkeit der Punkrationen, so 
wie zur Ergänzung der 56. 12. 21. und 22. jenes Gesetzes, Folgendes fest: 
1) Punktationen und gerichtliche oder Notariatsprotokolle über einen zu er- 
richtenden Vertrag, welche die Kraft eines Vertrages haben, und demnach 
eine Klage auf Erfüllung begründen, sind dem gesetzlichen Vertragsstempel 
auch alsdann unterworsen, wenn darin die Ausfertigung einer förmlichen. 
Vertrags-Urkunde vorbehalten ist. 
2) Für den zu einem Vertrage oder einer Punktation zu verwendenden Stem- 
pel haftet jeder Aussteller oder Theilnehmer unter Vorbehalt seines Re- 
gresses gegen die Mitbetheiligeen. 
3) Bei gerichtlich oder von Motarien ausgenommenen Verträgen und Punk- 
tationen muß, wenn deren Ausfertigung nicht früher erfolgt, der Stempel 
binnen vierzehn Tagen nach der Aufnahme verwendet, und für dessen Ein- 
Go. 1330—1372. O 2 ziehung
	        
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