Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

— 8 — 
oder mit Gepäck oder Ladung auch zur Tageszeit betroffen werden, und 
auf einen zweimaligen Anruf, wobei der Amrufende sich als Grenzauf- 
sichtsbeamter zu erkennen gegeben hat, nicht anhalten, sich vielmehr einzeln 
oder sämmtlich emfernen; 
und 
b) wenn im Grenzbezirke Schisfer, welche zur Nachtzeit, oder mit verdeckten 
oder beladenen Schiffsgefäßen zur Tageszeit in der Fahrt angetroffen wer- 
den, auf einen solchen Anruf nicht anhalten, oder nicht wenigstens ihre 
Bereicwilligkeit zum Anhalten durch die That unzweideutig zu erkennen 
geben, sondern sich vielmehr zu entfernen suchen. 
Der Gebrauch der Schußwaffen ist jedoch in den vorstehend unter a und 
b bezeichneten Fällen den Beamten nur dann erlaubt, wenn wenigstens zwei 
von ihnen zur Wahrnehmung des Dienstes auf einem Posten zusammen sind. 
8. 3. 
Die nach §. 13. der Zollordnung vom 26ften Mai 1818. zur Uncter- 
stütung der Grenzbesetzung verpflichtete Polizei= und Forstbeamten sind nur dann, 
wenn sie mit den Grenzaufsichtsbeamten gemeinschaftlich handeln, in solchem 
Falle aber eben so wie diese, die Waffen zu gebrauchen befugt. 
#. 4. 
Die Beamten müssen, wenn sie sich der Waffen bedienen, in Unisorm 
oder mit einem amtlichen Abzeichen versehen seyn. 
6. 5. 
Sie sind nach Anwendung der Schußwaffen segleich nachzuforschen 
schuldig, ob Jemand verletzt worden, so weit es ohne Gefahr für ihre Person. 
geschehen kann. 
— 
Im Fall einer erletzung haben ste dem Verletzten Beistand zu leisten 
and dessen Fortschaffung zum nächsten Ort zu veranlassen, wo die Polizeibehörde 
für arztliche Hülfe und für die nöchige Bewachung Sorge zu tragen hat. 
Die Kurkosken sind erforderlichen Falls aus der Steuer-Kasse vorzuschie- 
ßen, welche den Ersatz von dem Werletzten und den Theilnehmern der Kontra- 
vention, oder von dem Beamten, je nachdem die Anwendung der Wasfen ge- 
rechtfertiget befunden worden ist oder nicht, verlangen kann. 
8.7. 
Auf die Anzeige, daß Jemand von den Grenzaufsichtsbeamten oder deren 
Huͤlfsbeamten im Dienste durch Anwendung der Waffen verletzt worden, hat 
das Gericht des Orts, wo die Verletzung vorgefallen ist, mit Zuziehung eines 
Ober-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.