Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
No. 14. — 
  
  
(No. 1619.) Allerhöchste Verordnung, betreffend die Einrichtung des Königlichen Kredit- 
Insiituts für Schlesien. Vom Sten Juni 1835. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Die Uns geschilderten drückenden Vermögensverhältnisse vieler Schlesi- 
schen. Gutsbesitzer haben, nach der Uns gewordenen Ueberzeugung ihren Grund 
hauptsächlich in der Schwierigkeit, die hinter den landschaftlichen Pfandbriefen 
auf den Gütern haftenden Hypothekenschulden, im Falle der Aufkündigung, durch 
andere an ihre Stelle aufzunehmende Kapitalien zu erseßzen, oder das nach den 
gegenwärtigen Verhältnissen zur vortheilhafteren Bewirthschaftung ihrer Güter 
nothwendige Betriebskapital gegen Verpfändung der hinter den Pfandbriefen 
frei gebliebenen Werthshälfte anzuschafsen. 
Diesem Nachtheile abzuhelfen, haben Wir Uns bewogen gefünden, den 
Besitzern solcher Güter die Anschaffung von Kapitalien hinter den landschaftli- 
lichen Pfandbriefen dadurch zu erleichtern, daß Wir ihnen die Aufnahme privi- 
legirter, unter Unserer Allerhöchsten Garanrie auszufertigenden, auf jeden Inhaber 
lautenden Schuldverschreibungen bis zu z ei Drittheilen des Werths der dafür 
zu verpfändenden Güter gestatten. 
Wir wollen hiermit zugleich solche Einrichtungen verbinden, durch welche 
es möglich wird, die in den Gencral-Deposttorien der Gerichts= und vormund= 
schaftlichen Behörden Unserer Provinz Schlesien befindlichen und künftig dahin 
gelangenden Geldbestände mit Sicherheit und Vortheil für die Interessenten 
zum Besten der Provinz selbst, welcher sie angehèren, zu benutzen. 
Wir verordnen demgemäß, wie folgt: 
I. Absch nit t. 
Allgemeine Bestimmungen. Benennung 
dbes Inftitus u. 
K. 1. Für die Provinz Schlessen wird hiermit ein Institut unter der #eige. . 
Benennung: den. 
Jahrgang 1835. (No. 1610.) R König- 
(Ausgegeben zu Berlin den 18ken Jull 1835.)
	        
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