Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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5. 5. Zum Bekriebe der laufenden Geschäste dienen die von dem Kredit= triebs- 
Institute aufzunehmenden Darlehne, insbesondere diejenigen, welche demselben #- 
nach den ndheren Bestimmungen der ##. 74. und folgende aus den General= 
Depositorien der Schlesischen Gerichts= und Pupillarbehörden gewährt wer- 
den sollen. 
. G. Die in Gemcsheit dieser Verordnung von dem Kreditinstitute Fßorm der 
auszufertigenden Pfandverschreibungen erhalten, mit einigen unterscheidenden Ab- rilditu tt 
aͤnderungen, die aͤußere Form der landschaftlichen Schlesischen Pfandbriefe, und orisferiher 
werden zur leichteren Unterscheidung von dicsen mit Lilt. B. bezeichnet. Sie scheengen 
werden auf seden Inhaber (au porleur) ausgestellt, auf das darin bezeichnele un .). 
Gut in. das Hypothekenbuch eingetragen und mit dem Eintragungsvermerke 
versehen. 
6. 7. Die Pfandbriese B. gewähren dem Inhaber 
a) in Beziehung auf dos Kreditinstikut das Recht, auf richtige und pünkt- 
lliche Zinsenzahlung, desgleichen auf Rückzahlung des Kapitals in der 
unten zu bestimmenden Art, und 
b) dem Schuldner gegenüber das Recht einer Spezialhypothek auf das 
darin genannte Gut fuͤr Kapital, Zinsen und die Kosten der Einziehung. 
6é4. S. Sämmtliche auf ein Gut eingetragene Pfandbriefe B. genießen Glelches Vor- 
unter sich gleiche Vorzugerechte, ohne Rücksicht auf die Zeit der Eintragung und iiln s 
den Ort, welchen sie im Hypothekenbuche einnehmen. der. 
*. 9. Sie werden den Inhabern mit Vier Prozenk fährlich in hall-, rinfung 
jährlichen Terminen verzinset. Ueber die Zinsen werden zu jedem Pfandbriese tt 
zehn Koupons für fünf Jahre ausgegeben, und bei Berichtigung des zehnten 
Koupons dem Präsentamen des Pfandbriefes unentgeldlich zehn solgende Kou- 
pons ausgehdndigt. 
6. 10. Der Lauf der Verzinsung wird auch durch die über das verpfän= Umunterkro- 
dete Gut etwa verhngte Sequestration oder Subhastation nicht unterbrochen. - Zuulta- 
Es werden die Zinsen vielmehr den Inhabern der Koupons jederzeit prompt 
und richtig aus der Kasse des Kreditinstituts gezahlt. 
6. 11. Der Besiter des verpfändeten Guts steht wegen der darauf ein= Verofllch= 
getragenen Pfandbriese Lill. B. in keinem perönlichen Schuloverhältnisse ge- untise 
gen deren Inhaber. Die Lehteren sind daher berechtigt, wegen des Kapitals 108 ver 
und der Zinsen sich lediglich an das Kreditinstitut und nur, wenn dieses seinen 7 . fandbrie- 
Verbindlichkeiten nicht prompt genügen sollte, an das verpfändete Gut zu halten. 
6é 12 Die Pfandbriefe B. sollen durch Amorkisation in der unten zu Tilgung der 
bestimmenden Art (96. 55. und folgende) getilgt, und können daher von den 7 0. 
Jnhabern nicht gekündigt werden. Dagegen steht aber auch, mit alleiniger Aus-futlen 
nohme derjenigen Pfandbriese, welche durchs Loos zur planmaͤßigen Tilgung ge- 
(Jo. 1015.) R2 lan- 
Rechte der 
Panddrieke F.
	        
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