langen, weder dem Kreditinstitute noch den einzelnen Gutsbesitzern die Befugniß
zu, dieselben zur baaren Ruͤckzahlung zu kuͤndigen.
„Dalen. é. 13. Die Pfandbriefe B. sind rücksichtlich der Sicherheit, welche sie
wären Ei- dem Inhaber gewähren, den Pfandbriefen der landschaftlichen Kreditinstitute völ-
sclben. lig gleich zu achten, und koͤnnen daher eben so wie diese, Behufs der Belegung
gerichtlicher oder pupillarischer Depositalgelder angekauft oder als Unterpfand an-
genommen werden.
(Allgemeine Depositalordnung Titel 1. &. 41. und Titel 2. 68. 271.
und folgende.)
II. Abschnitt.
Verfahren bei Nachsuchung und Ertheilung der Pfandbriefe B.
ersonen u. é. 14. Nur ein, in der Verschuldung seines Vermsgens nicht beschränk-
S#rere zwische ter Besitzer eines in den landschaftlichen Kreditverband ausgenommenen oder zur
rutds Aufnahme in denselben geeigneten Gutes, welcher dasselbe:
sind. a) ererbt, oder bei der Erbrheilung angenommen, oder
b) in Folge eines lästigen BVertrages seit länger als zehn Jahren i
genthümlichen Besite hat,
ist besugt, auf dieses Gut die Ausfertigung von Pfandbriesen B. in Antrag zu
bringen, wenn er für die letzteren das Hypothekenrecht unmittelbar hinter den
darauf haftenden oder aufzunchmenden landschaftlichen Pfandbriefen zu gewähren
im Stande ist. Inwiefern diese Befugniß in einzelnen Fällen auch solchen Guts-
Besitzern, welche ihre Güter in Folge eines lästigen Vertrages noch nicht seit
zehn Jahren eigenthümlich besitzen, ausnahmsweise zu gestatten sey, bleibt der
pflichtmäsigen Beurtheilung des Instituts vorbehalten.
Jedenfalls soll für die ersten fünf Jahre des Bestehens des Instituts
der Nachweis eines fünfjährigen eigenthümlichen Gutsbesitzes genügen.
Erforderntsse é 15. Wer von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß mit sei-
des Antrages. nem Antrage
"# A#ese, a) einen neu ausgefertigten Hypothekenschein des Guts,
b)) die neueste von demselben vorhandene landschaftliche Taxe,
e) eine genaue Beschreibung des gegenwärtigen wirthschaftlichen Zustandes
des Gutes und der bestehenden Wirthschaftseinrichrungen nebst einem
vollsiändigen Verzeichnisse des gesammten Inventarii, und
4) die Bescheinigungen über die erfolgte Versicherung des Gutes so wis
des todten und lebenden Inventari# gegen Feuersgefahr und der Saa-
(en