Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 105 — 
ten gegen Hagelschlag, auch, wenn sich in dem betreffenden Kreise dazu 
Gelegenheit findet, gegen Viehsterben, 
einreichen. 
Sollte das Gut ohne vorhergegangene Taxe in den landschaftlichen Kre- 
ditverband aufgenommen seyn, so muß statt derselben ein Attest der Landschaft, 
uͤber den bei Bewilligung der darauf eingetragenen landschaftlichen Pfandbriefe 
angenommenen Gutswerth beigebracht werden. Sind die ad d. erwähnten Ver- 
sicherungen noch nicht sämmtlich genommen, so muß sich der Antragende wenig- 
stens dazu erbieten, und sich gefallen lassen, daß die künftige Ausreichung der 
Pfandbriefe von der wirklichen Beibringung der desfallsigen Bescheinigungen 
abhängig gemacht wird. 
6. 16. Ist das Gut hinter den darauf haftenden landschaftlichen Pfand-, Wennschon 
briefen schon mit anderen Hppothbekenschulden beschwert, so muß der Antragende antre Hoko- 
zugleich anzeigen, auf welche Art und Weise er die letzteren abzulösen und den benbtnterden 
Pfandbriefen B. das Hypothekenrecht ummittelbar nach den landschaftlichen Pfand- tn, Dfant 
briefen zu geiwähren beabsichtigt, und im Stande zu seyn glaubt. Gutestehen. 
S. 17. Gmdect das Kreditinstitut den Antrag im Allgemeinen zulässig, so Pröfung de- 
muß es sich vor allen Dingen die möglichst völlständige Ueberzeugung von dem- shrn. 
wirthschaftlichen Zustande und dem Werthe des Guts zu verschaffen suchen. Es Zuktandes des 
bleibt demselben überlassen, zu diesem Zwecke durch besondere Kommissarien die 2) wenn das- 
Richtigkeit der Angaben des ##ntragenden über den Wirthschaftszustand und das läbe schon-n 
vorhandene Inventarium an Orr und Stelle untersuchen, die vorgelegte Taxe, (hastlichen 
wenn es für nahhige crachtet wird, revidiren, und, wenn eine solche nicht vorhan= dand aufze- 
den ist, selbst eine Tare aufnehmen zu lassen. nommen ist 
. 18. Ist das Gut noch gar nicht in den landschaftlichen Kreditverband 6 —1 
aufgenommen, so muß der Besitzer, wenn er Pfandbriefe B. auf dasselbe aufzu-? noch r Pn e 
nehmen wünscht, bei seinem deshalb an das Kreditinstitut zu richtenden Antrage, nommen 6 
gleichzeitig die Aufnahme in den Kreditverband bei der Landschaft nachsuchen. 
VWenn ein Gutöbesitzer für die bei dem Kreditinstitute nachgesuchten 
Pfandbriese B. die erste Stelle auf dem zu beleihenden Gute gewähren könnte 
und wollte, so steht es ihm frei, sich mit seinem Gesuche an das Kreditinstitut 
zu wenden, von dessen Emschließung es abhängig bleibt, ob auf diesen Antrag 
einzugehen und auf welche Art die Ausmittelung des Gutswerths zu veran- 
lassen ist. 
6. 19. Hat das Kreditinstitur durch die angestellten Untersuchungen ge= Becimmung 
nügende Ueberzeugung von dem wirklichen Werthe des betreffenden Gutes er= ca 
balten, so bestimmt es den Betrag, der auf dasselbe hinter den landschaftlichen 4. 
Pfandbriefen zu bewilligenden Pfandbriefe B., und setzt den Antragenden davon 
in Kenntniß. 
(No. 1610.) Es 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.