Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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haͤndigt sodann die letztere mit den Pfandbriefen dem Kommissarius des Insti- 
tuts wieder aus. 
6. 22. Sind die Pfandbriese zur Ablösung eingekragener Hppotheken- W’t 
Schulden bestimmt, so muß der Antragende, bevor die Pfandbriefe ausgefertigt; zarnsehe en. 
werden, die gehörig erfolgte Kündigung der abzulösenden Kapitalien dem Kredit- oene. 
Instikute nachweisen. Sobald dies geschehen, bestimmt das Kreditinstitut den icn ü 
Zahlungstermin und setzt die zu befriedigenden Gläubiger spätestens drei Mo- 
nate vorher von demselben in Kenntniß, mit der Aufforderung, die, mit einer 
an das Institut ausgestellten beglaubigten Cession versehenen Hypothekendoku- 
mente bis spätestens vier Wochen vor dem bestimmten Termine der betreffenden 
Hypothekenbehörde einzureichen. Letztere ist die eingehenden Dokumente sofort 
nach deren Empfang zu prüfen, und, wenn der Umschreibung der cedirten Post 
ein rechtliches Bedenken entgegensteht, den Gldubiger zur unverzüglichen Erledi- 
gung desselben aufzufordern verpflichtet. Findet sich nichts zu erinnern, oder sind 
die gemachten Erinnerungen erledigt, so behdlt das Gericht die Hypotheken- 
Insirumente zurück, stellt darüber dem Cedenten eine Empfangsbescheinigung aus 
mit einem Arteste, daß der Umschreibung in Pfandbriefen nichts weiter im Wege 
stche, und benachrichtigt hiervon den Schuldner und das Kreditinstitut. 
Letzteres zahlt dann dem zu dem Eintragungstermine der Pfandbriefe mit 
vorzuladenden Cedenten, nach erfolgter Eintragung derselben, die Kapitalsvaluta 
der letzteren bgar aus. 
Die Eintragung der Pfandbriese im Hypothekenbuche erfolgt bei den 
umzuschreibenden Posten in nachstehender Art: 
In der Hauptkolonne bleibe nur der Betrag der Forderung stehen; Alles 
übrige in dieser Kolonne, und in der Kolonne „Cessionen“ wird roth unter- 
strichen und dadurch geléscht, sodann aber in der letzteren Kolonne folgender 
Vermerk eingetragen: 
  
,,...... Rthlr. in Worten Reichsthaler Courant Pfandbriefe B. 
und zwar 
No über 1000 Nehle. 2.. ausgefertigt 
:· 500 Rehlr. Berlin, den 
worin die hier früher eingetragene hypothekarische Forderung auf Grund 
des von dem Besitzer N. N. dem Königlichen Kreditinstitut für Schlessen 
unter Verpfändung des Guts für Kapital, 5 pCt. Zinsen und die Kosten 
der Eintragung und Wiedereinziehung am ausgestellten Schuld= 
Instruments in dem Kommissionskermine vom 2c. umgeschrieben worden.“ 
Die umgeschriebenen Hppothekeninstrumente werden kassirt und dem Gutsbesitzer 
wurückgegeben. 
Einer besonderen Prioritätseinrdumung von Seiten der etwa hinter den- 
(No. 1610.) sel-
	        
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