Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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falltages, sechs Monate verstreichen ohne exekutivische Maaßregeln zu ergreifen, 
so werden die Mitglieder desselben wegen jedes kuͤnftigen Ausfalles regreßpflichtig. 
é 45. Da das Kreditinstitut bis zu einem höheren Werthsbetrage der Lusschts- 
Güter Pfandbriefsdarlehne giebt, als der landschaftliche Verein, und daher der Rechtder urt 
Gefahr eines Verlustes an Zinsen und selbst am Kapiral in einem höheren # 
Grade ausgesetzt ist, als dieser, so haben demselben nicht nur die oben bestimm-schwerten Go- 
ten Befugnisse zur Revision der landschaftlichen Taren und zur Komrole der 
von der Landschaft einzuleitenden Sequestrationen der mit Pfandbriesen B. be- 
schwerten Güter, so wie zu deren eigener Segquestrarion zugestanden werden 
müssen, sondern es wird demselben auch das Recht beigelegt, darauf zu wachen, 
daß dergleichen Güter überhaupt in guter Kultur und wirthschaftlichem Zustande 
erhalten werden. Dem Kreditinstiture stehet es deshalb frei, sich zu überzeugen, 
ob die Landschaft ihre reglementsmäßige Verpflichtung in Beaufsichtigung der 
betreffenden Güter erfülle und zu diesem Behufe von Zeit zu Zeit Revisionen 
der letzteren durch einen Kommissarius zu veranlassen. Die Landschaft ist ver- 
pflichtet, den etwanigen desfallsigen Erinnerungen des Kreditinstituts sofort auf 
dem reglementsmäßigen Wege Abhülfe zu verschaffen. Auch hat dieselbe späte- 
stens innerhalb vier Wochen nach sedem Termine, an welchem die landschaftli- 
chen Pfandbrieföoschuldner ihre Zinsen einzuzahlen verpflichtet sind, dem Kredic- 
Institute ein genaues Verzeichmß der länger als ein Jahr mit der Zinszahlung 
im Ruͤckstande verbliebenen Schuldner mitzutheilen. 
Das Kreditinstitut hat den Gutsbesitzern, welchen es Pfandbriefe bewilligt, 
jederzeit die Fuͤhrung vollstaͤndiger Wirthschaftsrechnungen zur Pflicht zu machen, 
und ist letztere von Zeit zu Zeit durch einen Kommissarius einsehen und pruͤfen 
zu lassen verpflichtet. 
Desgleichen steht ihm, in Faͤllen, wo es davon Gebrauch machen will, 
das Recht zu, die Vereidigung der Wirthschaftsaufseher und Berwalter des 
Pfandbriefschuldners zu veranlassen, und auf jede gesetzlich zulaͤssige Weise die 
Erhaltung des Gutes und des Inventarii im wirthschaftlichen Zustande zu sichern. 
6. 46. Zur Ausstellung von Anerkenntnissen an Personen, welche die Ertbellung 
zur Berichtigung der lanoschaftlichen Zinsen erforverlichen Gelder vorschießen, istkamnkuere 
die Landschaft fernerhin nicht berechtigt, sondern dergleichen Anträge an das ze, Verz 
Kreditinstitut zu verweisen verpflichtet, auf welches die der Landschaft in dem Jansschatt 
Reglement de 1770. Kap. V. Sect. III. J. 49. sed. in dieser Beziehung bei- · 
gelegten Rechte uͤbergehen sollen. 
é. 47. Das Kreditinstitut ist ferner so berechtigt als verpflichtet, die Kündigung“. 
Cortdauer der, dem Schuldner zur Pflcht gemachten Versicherung des Gutswäkzuh os 
und des Inventarii (6. 15. d.) zu komtrolliren. Sollte der Schuldner hierin 1114 
sd4umig besunden werden, oder den, wegen des ordnungsmäßigen Wirchschafts- 
(No. 1019.) Be- 
  
 
	        
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