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V. Absch nitt.
Tilgung der Pfandbriefe.
4. 55. Von den nach #. 28. von den Pfandbriefs-Schuldnern jährlich Ti#gungerate.
zu entrichtenden 5 pCt., sind 2 pCt. zur allmahligen Tilgung der Pfandbriese B.
selbst bestimmt, und sollen daher von dem Kreditinstitute als eine Abschlagszah--
lung auf das Kapital betrachtet werden.
6 56. Für jeden Schuldner wird ein eigenes Tilgungskonto angelegt, Spetlal- und
in welches alle eingehenden Tilgungsraten nebst den davon aufkommenden Zin= Genekalkonke
sen eingetragen werden und aus welchem jederzeit der Betrag der bereits ge= gungsraten.
tilgten Kapiralssumme vollständig hervorgehen muß. Außerdem werden alle
Spezialkonten in ein Hauptkonto zusammengefaße.
6. 57. Der durch sämmtliche Tilgungsraten zu sammelnde Fonds soll nu#l lle-
ausschließlich zum Ankauf von Pfandbriefen B. benutzt, und in sofern der Ankauf nicht 1iche Beruknt
mindestens zum Nennwerthe bewirkt werden kann, einsiweilen zinsbar verwaltet zur #ilgumn
und demnächst zur baaren Einlösung der durch das Loos zu bestimmenden bier Bries-
Pfandbriese B. in keinem Falle aber zu irgend einem anderen Zwecke ver en- 2WQ
det werden.
6 58. Die Perloosung geschieht nach einem von dem Kreditinstute an= #tder Ver-
zulegenden Plane dergestalt, daß jedesmal ein verhältnihmäßiger Betrag von Holung un
jeder einzelnen, nach den Summen verschiedenen Gattung von Pfandbriefen B. unde
gezogen wird, in Berlin im Geschäftolokale des Kreditinstituts, in Gegenwart z ach den
von drei Mitgliedern des leczteren, einschließlich des Syndikus. Die gezogenen Näuu#erthe.
VNummern werden durch die öffentlichen Blatter in Berlin und Breslau be-
kannt gemachr, und diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Kündigung.
Die Zahlung eines jeden durch das Loos gezogenen Pfandbriefs erfolgt
in dem ersten, nach den nächsten sechs Monaten eintretenden Zinsenzahlungs-
Termine in Berlin oder Breslau nach dem Nennwerthe baar, gegen Ausliefe-
rung des Pfandbriefs und sämmtlicher zu demselben gehörenden ferner laufen-
den Koupons.
. 59. Die Verzögerung der Erhebung hat fär den Inhaber des Pfand- Folgen der
briefs den Verlust der ferneren Zinsen vom Verfalltage ab, zur Folge, und die 3
von da ab laufenden Koupons werden in den Listen des Instituts gestrichen. Kapttals.
6. 60. Wird zwar der Pfandbrief abgeliefert, jedoch ohne sämmtliche, Veroßlch.
künftig fallig werdende Koupons, so wird der Betrag der fehlenden Koupons bang Arwit=
von dem zu zahlenden Kapitale in Abzug gebracht, die Koupons selbst aber wer- E# lu-
den bei ihrer spaͤteren Praͤsentation innerhalb der gesetzlichen Frist (conf. 9. 48.) vons.
realisirt.
Jabrgang 18358. (No. 1619.) T 8. 61.