Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Obligationen rückständigen Zinsen werden bis zum Tage der Realistrung dersel- 
ben, welche unverzüglich nach ihrem Eingange bewirkt werden soll, bankomaßig 
berechnet, und so weit sie mit runden Dekaden abschließen, dem abgelieferten 
Kapitalsbetrage zugerechnet; der, verbleibende Ueberschuß wird der abliefernden 
Behäörde remittirt. 
Porkofrele Ab- 6é. 79. Die Ablieferung der setzigen Bestände soll auf die, den Behör- 
Wofcrung der den noch besonders zu ersffnende Weise in Breslau erfolgen, und es wird für 
Brrglavund dieselben die Portofreiheit hiermit bewilligt. Ob auch die künftigen Zahlurgen 
8 erto dort angenommen werden koͤnnen, oder unmittelbar an das Kreditinstitut zu 
voemune Berlin geschehen müssen, wird der weiteren Bestimmung vorbehalten, jedenfalls 
Gelder. aber sollen die vormundschaftlichen Depositalgelder die ihnen bisher bewilligte 
Portofreiheit ferner genießen. Die übrigen aus den Depositorien einzuzahlenden 
Gelder müssen postfrei eingesendet werden. 
de A eu 6. 80. Für den Verkehr der Gerichts= und vormumdschaftlichen Beher- 
u#n der Bipo= den mit dem Kreditinstitute sollen im Allgemeinen die in der Depositalordnung 
Sstolornene Titel 2. . 209.—270. für den Bankoverkehr gegebenen Worschriften zur An- 
hcher, Gez wendung kommen, so weit dieselben nicht durch die nachfolgenden Bestimmun- 
ainspren gen abgeaͤndert werden. 
kie Weos 
der Orvofttal= . die Verzinsung der abzuliefernden Bestaͤnde, und der ferner baar zu erlegen- 
elder von 
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Fbin u den Summen betrifft, so ist das Kreditinstitut verpflichtet 
tuts. 1) die zum Pupillendepositorium gehoͤrenden Gelder mit 34 Prozent 
jaͤhrlich, 
2) die zum Judizialdepositorium gehörigen mit 3 Prozenk jährlich, 
zu verzinsen. 
Trennungund 6. 82. Die abliefernden Behörden müssen daher sowohl bei Ablieferung 
Saue ar bCr der Bestände, als bei den künftigen Einzahlungen die Judizialmassen von den 
Gerosichncr vormundschaftlichen Depositalgeldern trennen. 
2 Gerichts- 
und Puplllar= 
Behbrden. 
Zelt der Iln- 6. 83. Die Finsenzahlung erfolgt halbjährlich am 1sten Januar und lsten 
senzahlung. Juli jedes Jahres auf den Grund einer nach §. 257. 1. c. der Depositalordnung 
von den Behörden an das Kreditinstitut zu erlassenden Requisition und der, der- 
selben beizufägenden, Designation und Berechoung der sälligen Zinsen (§. 81.) 
entweder unmittelbar an das Deposstorium oder durch Uebersendung mit der Post. 
CTekr. Depositalordnung Titel II. J. 109. sedq.) 
Von denjenigen Anerkenntnissen, welche in der Iwischenzeit eingezogen worden, 
sind die Zinsen jedesmal mit dem Kapital zugleich einzuziehen und zu berichtcgen. 
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