Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beginn

8
2015

2017

2024

2345

2283

187

887
1484

1170

Wird  das  Ausschlußurteil  gegen  einen
Nachlaßgläubiger  erlassen  oder  der

Antrag  auf  Erlassung  des  Urteils

zurückgewiesen,  so  ist  das  Aufgebots-Verfahren
  nicht  vor  dem  Ablauf  einer
mit  der  Verkündung  der  Entscheidung
beginnenden  Frist  von  zwei  Wochen
und  nicht  vor  der  Erledigung  einer
rechtzeitig  eingelegten  Beschwerde  als
beendigt  anzusehen.  2016.
Wird  vor  der  Annahme  der  Erbschaft
zur  Verwaltung  des  Nachlasses  ein
Nachlaßpfleger  bestellt,  so  beginnen
die  im  §  2014  und  im  8  2015
Abs.  1  bestimmten  Fristen  mit  der
Bestellung.
Ist  der  Erbschaftsbesitzer  bei  dem  B.
des  Erbschaftsbesitzes  nicht  in  gutem
Glauben,  so  haftet  er  so,  wie  wenn
der  Anspruch  des  Erben  zu  dieser
Zeit  rechtshängig  geworden  wäre.

„Erbunwürdigkeit  2340  f.  Testament
  2082.

Erbvertrag.
B.  der  Frist  zur  Anfechtung  eines

Erbvertrages  f.  Erbvertrag  —  Erbveitrag.



Frist.

Ist  der  B.  eines  Tages  der  für  den

Anfang  einer  Frist  maßgebende  Zeitpunkt,
  so  wird  dieser  Tag  bei  der
Berechnung  der  Frist  mitgerechnet.
Das  Gleiche  gilt  von  dem  Tage  der
Geburt  bei  der  Berechnung  des
Lebensalters.  188,  186.
Grundstück  s.  Hypothek  1170.

1954

Hypothek.
Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann
er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
mit  seinem  Rechte  auzgeschlossen

werden,  wenn  seit  der  letzten  sich  auf

die  Hypothek  beziehenden  Eintragung

in  das  Grundbuch  zehn  Jahre  verstrichen
  sind  und  das  Recht  des

5

—

Güterrecht  1518  f.  Erbe  1944,

91

8

1188

477,
483

492

606

264

 

558

568

1057

1226,
1269,

2306

 

 

Beginn

Gläubigers  nicht  innerhalb  dieser
Frist  von  dem  Eigentümer  in  einer
nach  §  208  zur  Unterbrechung  der
Verjährung  geeigneten  Weise  anerkannt
worden  ist.  Besteht  für  die  Forderung
  eine  nach  dem  Kalender  bestimmte
  Zahlungszeit,  so  beginnt  die
Frist  nicht  vor  dem  Ablauf  des
Zahlungstages.  1175,  1188.
s.  Schuldverschreibung  801.
Kauf.
480,  481,  490  s.  Verjährung  211.
Die  Gewährfrist  beginnt  mit  dem
Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die
Gefahr  auf  den  Käufer  übergeht,
481,  492.
Die  im  §  490  bestimmte  Verjährung
beginnt,  wenn  eine  Gewährfrist  nicht
vereinbart  wird,  mit  der  Ablieferung
des  Tieres.  481.
Leihe  s.  Miete  558.
Leistung.
Nimmt  der  wahlberechtigte  Schuldner
die  Wahl  nicht  vor  dem  Beginne  der
Zwangsvollstreckung  vor,  so  kann  der
Gläubiger  die  Zwangsvollstreckung
nach  seiner  Wahl  auf  die  eine  oder
auf  die  andere  Leistung  richten.
Miete.
Die  Verjährung  der  Ersatzansprüche
des  Vermieters  beginnt  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  er  die  Sache
zurückerhält;  die  Verjährung  der  Ansprüche
  des  Mieters  beginnt  mit  der
Beendigung  des  Mietverhältnisses.
B.  der  Frist  zur  Erklärung  über
Auflösung  oder  Verlängerung  des
Mietverhältnisses  s.  Aiete  —  Miete.
Nießbrauch  s.  Miete  558.
Pfandrecht.
1266,  1272  s.  Miete  558.
1259,  1272  s.  Hypothek  1170.
Pflichtteil.
B.  der  Frist  zur  Ausschlagung  eines
beschwerten  oder  beschränkten  Erbteiles
  s.  Pllichtteil  —  Pfllichtteil.
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