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Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwaͤrzung verabredet
werden.
g) Wenn zwischen den Salzpreisen des Großherzogthums Baden und eines
an dasselbe grenzenden Vereinsstaates eine solche Verschiedenheit bestaͤnde,
daß daraus fuͤr den einen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr
der Salz-Einschwaͤrzung hervorginge, so werden die hierbei betheiligten
Regierungen, sich uͤber Maaßregeln vereinbaren, welche diese Gefahr moͤg-
lichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenstaͤnden zu
belaͤstigen.
Artikel 11.
In Bezug auf diesenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Be-
steuerung im Innern noch eine Verschiedenheik der Gesetzgebung unter den ein-
zelnen Vereinslanden statt fndet (Art. 7. litt. b.), wird auch von der Großher=
zoglich-Badischen Regierung als wünschenswerth anerkannt, hierin ebenfalls eine
Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze hergestellt zu sehen,
und es wird daher auch ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen
Gleichmßigkeit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden,
können zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die Produzenten des eigenen
Staates im Verhältnisse zu den Produzenten in anderen Vereinsstaaten aus der
ungleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs= oder Auzgleichungs-
Abgaben von folgenden Gegenständen erhoben werden.
A. in den bisherigen Vereinsstagaren
a) im Königreiche Preußen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wei;
b) im Königreiche Bayern (zur Zeit mit Ausschluß des
heinkreises) von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malz;
Uc) im Königreiche Sachsen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wei;
(No. 1626.) ch im