Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 152 — 
d) im Koͤnigreiche Wuͤrttemberg von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
e) im Kurfuͤrstenthume Hessen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
I) im Großherzogthume Hessen von 
Bier; 
§s) in den zum Thüringischen Vereine gehörigen 
Staaten von 
Bier, 
Branntwei, 
Taback, 
Traubenmost und Weinz 
B. im Großherzogthume Baden von 
Bier. 
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach 
folgenden Grundsätzen verfahren werden: 
1) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen 
Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betref- 
fenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Ver- 
hältnisse gegen diesenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hohe 
oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist. 
2) Verenderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der 
betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den Ausglei- 
chungsabgaben, fedoch stets unter Anwendung des vorher (I.) aufgestell- 
ten Grundsatzes zur Folge. 
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs- 
Abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in An- 
spruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheilig- 
ten Staaten, und eine vollständige Nachweisung der Zulässigkeit nach den 
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen. 
3) Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätge der Steuern 
vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.