Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Artikel 15. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß 
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitionsgebühren), sind von der 
Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kon- 
gresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach 
genen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verabre 
et wird. 
In letzterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Rhein und dessen Ne- 
benflüsse betrifft, die bei der Schiffahrt dieser Flüsse betheiligten Vereinsstaaten 
unverzüglich in Unterhandlung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, 
in Folge deren die Ein-, Aus= und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen 
Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schiffahrtsabgaben, mit stetem 
Vorbehalte der Rekognitionsgebühren, wo nicht ganz befreiet, doch möglichst er- 
leichtert wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrts-Betriebe 
seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sol- 
len in gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der anderen Ver- 
einsstaaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flässen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte 
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach 
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sol- 
len auch auf diesen Flüssen die Unrerhanen der kontrahirenden Staaten und de- 
en Waaren und Schiffsgesäße überall gleich behandelt werden. 
Artikel 16. 
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins 
in Vollzug gesetzt wird, sollen im Großherzogthume Baden, wie bereits in den 
übrigen zum Zollvereine gehörigen Gebieren geschehen ist, alle etwa noch beste- 
henden Stapel= und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll zur Andal- 
tung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fdllen, 
in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schiffahrts- 
Reglemems es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 17. 
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hasen-, Waage-, Krahnen= und 
Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Ver- 
kehrs besimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen 
erheben und in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhn- 
lichen Herslellungs= und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch uberall von 
den
	        
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