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lei-Dienstpersonale und das Lokale wird unentgeltlich von der Regierung gestellt,
in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz stattfindet.
Artikel 37.
Da die im Großherzogthume Baden dermalen bestehenden Zölle vieler
Waarengattungen um ein Ansehnliches niedriger sind, als der künftige Vereins--
Jolltarif es mit sich bringt, so verpflichtet sich die Großherzoglich-Badische Re-
gierung, diejenigen Maaßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit niche
die Zolleinkünfte des Gesammtvereins durch die Einführung und Anhadufung ge-
ringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.
Artikel 38.
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen
geben sollten, in den durch gegenwärtigen Vertrag errichteten Zollverein aufge-
nommen zu werden, erkläáren sich die hohen Komtrahenten bereic, diesem Wun-
sche, so weit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der
Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende WVerträge Folge
zu geben.
Artikel 39.
Auch werden sie sich bemöhen, durch Handelsverträge mit anderen Sctag-
ten dem erkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung
zu verschaffen.
Artikel 40.
Alles, was sich auf die Detailausführung der in dem gegenwärtigen Ver-
trage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemein-
schafeliche Kommissarien vorbereitet werden.
Artikel 41.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorldufig bis zum Asten
Jannar 1842. festgesezt. Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens
zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er auf 12 Jahre, und
sofort von 12 zu 12 Jahren als verlängert angesehen werden.
Letztere Derabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht
in der Zwischenzeit sämmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinschaftliche
Maaßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Art. 19. der Deut-
schen Bundesakte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zoll-
vereins vollständig erfüllen.
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maaßregeln über den sreien
Verkehr mit Lebensmitteln in sämmtlichen Deutschen Bundesstaaten die betref-
fen-