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(No. 1627.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 29sten Juni 1835., betreffend die Wieberher-
stellung der, bei dem Brande der Stadt Steinau in Schlesien vernichteten
Hppothekenbücher und Grundakten.
D. bei dem am 25sten September v. J. in der Stadt Steinau in Schle-
sien stattgefundenen Brande die Hppothekenbücher und Grundakten des dortigen
Land= und Stadtgerichts und großentheils auch die der Gerichrscmter Bartsch
und Culm, Brödelwitz, Cammelwitz, Georgendorf, Krüschütz, Miersch, Nährschütz
und Läskau, Nistitz, Thielau und Thauer verbrannt, Behufs deren Wieder-
herstellung aber nach §. 3. Titel 4. der Allgemeinen Hppothekenordnung beson-
dere Anweisungen erforderlich sind: so bestimme Ich hierdurch auf Ihren Bericht
vom 6ten d. M.:
1) Alle diejenigen, denen auf solche in der Stadt Steinau und in den
Bezirken der benannen Gerichtsämeer belegenen Grundstücke oder Ge-
rechtigkeiten, worüber das Hypothekenbuch und die Grundakten vernich-
tet sind, Eigenthums-, Oppotheken= oder andere Realrechte oder An-
sprüche zustehen, sollen durch eine in die Amts= und Intelligenzblätter
der Regierungen zu Breslau und Liegnitz dreimal (monatlich einmal)
einzurückende und an der Gerichtsstelle auszuhängende, Vorladung öf-
senrlich aufgefordert werden, ihre Rechte oder Ansprüche innerhalb einer
dreimonatlichen Frist, deren Ablauf, dem Tage nach, bestimmt zu be-
zeichnen ist, bei dem betreffenden Gerichte anzumelden und nachzuweisen.
Wer dieser Aufforderung keine Folge leistet, behdlt zwar seine Rechte
gegen die Person seines Schuldners und dessen Erben, er kann sich
auch an das ihm verhastete Grundstück halten, so lange sich solches
noch in den Händen dieses Schuldners oder dessen Erben befßindet, er
verliert aber, insoweit der Schuldner das Recht oder den Anspruch
nicht selbst zur Eintragung angemeldet, oder, wenn der Richter aus
andern Dokumenten davon Kemmtniß erhielt, solche nicht anerkannt und
deren Eintragung bewilligt hat,
a) sein Rcalrecht in Bezichung auf jeden Dritten, der im redlichen Glau-
ben an die Richtigkeit des Hypothekenbuchs nach dessen Wiederher-=
stellung das Grundstück oder Immobile erwirbt,
b) sein Vorzugorecht in Bezichung auf alle übrige Realberechtigte, deren
Hypotheken= oder andere Realanfprüche vor den seinigen eingetragen
worden sind,
und haftet zugleich für jeden von seinem Dokument spaterhin gemach-
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