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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 18.—
(No. 1629.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30sten Juli 1835.) über die Anwenkung der
Order vom 20sten April d. J., wegen Bestrafung der Diebstähle an Sachen,
welche nicht Einen Thaler an Wereh erreichen u. s. w. auf Militairpersonen.
A#r# den Bericht des Militair-Jusi#zdepartements vom 16ten Juli d. J. be-
stimme Ich, daß Meine Order vom 20sh#n April d. J. wegen Bestrafung der
Diebstähle an Sachen, welche nicht Einen Thaler an Werth erreichen, und
welche von Feldern, aus Gärten oder von andern nicht unter genauer Aufsicht
und Verwahrung stehenden Orten entwendet worden, auch auf die von Mili-
tairpersonen verübten Diebstähle dieser Art, mit Ausnahme der Diebstähle an
Sachen der Kameraden, dergestalt Anwendung finden soll, daß die Strafe wegen
eines solchen Diebstahls nach den Militairgesetzen eben so zu bestimmen ist, als
wenn in dem betreffenden Falle ein kleiner gemeiner Diebstahl ohne erschwerende
Umstände begangen worden wäre. Diese Verordnung ist durch die Gesetzsamm-
lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30sten Juli 1835.
Friedrich Wilhelm.
An das Milikair-Justizdepartement.
Jabrgang 1835. (No. 1629 — 1680.) Cc (No. 1630.)
(Ausgegeben zu Berlin den 19ten August 1835.)