Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No. 1574.) Allerhöchste Kabinekcorder vom 24#ften Dezember 1834., betreffend die Aufhe- 
bung des §. 10. des Stempelgesetzes vom 7ten März 1822. und die an- 
berweitige Bestimmung des bei Auseinandersetzungen zwischen mehreren 
Erben für die Uebernahme von Nachlaß-Gegenständen zu entrichtenden 
Werthstempels. 
Zu Erledigung der bisherigen Zweifel bei Auslegung der Vorschriften des 
Stempelgesetzes vom 7ten Maͤrz 1822. uͤber den Kauf aus Erbschaften, setze 
Ich mit Aufhebung des H. 10., nach dem Antrage des Staatsministeriums fest, 
daß, wenn unter mehreren Erben eine Auseinandersetzung erfolgt, jeder Erbe fuͤr 
die Gegenstaͤnde des Nachlasses, die ihm zu seinem ausschließenden Eigenthum 
angewiesen werden, den tarifmaͤßigen Kaufwerthstempel von denjenigen stempel- 
pflichtigen Antheilen zu entrichten hat, die er aus dem gemeinschaftlichen Eigen- 
thum von seinen Miterben erwirbt. Doch soll in diesem Falle von Erben, deren 
Erbtheile nach den Bestimmungen der Tarif-Position „Erbschaften litt. A. a. b. e.“ 
vom Erbschaftsstempel befreit sind, nur die Haͤlfte der tarifmaͤßigen Stempel- 
Abgabe erhoben werden. Wird ein zum Nachlasse gehoͤrender Gegenstand, der 
nach Gesetzen oder Verfuͤgungen des Erblassers weder getheilt, noch gemein- 
schaftlich besessen, noch veraͤußert werden darf, von einem dadurch berufenen Theil- 
nehmer ausschließend uͤbernommen, so ist Alles, was er in Folge jener Gesetze 
oder Verfuͤgungen wegen dieser Uebernahme den andern Theilnehmern oder den 
Glaͤubigern des Nachlasses zu leisten hat, von der Stempelabgabe fuͤr Kauf- 
oder Tauschvertraͤge voͤllig frei. Das Staatsministerium hat diesen Erlaß durch 
die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 24 sten Dezember 1834. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1575.)
	        
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