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8. 4. Sollten sich Miethsleute, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten den
Anordnungen der Hauswirthe, Meister oder Herrschaften widersetzen, und des
Verbots ungeachtet, sich zur Zeit eines Tumults von ihren Wohnungen oder
Werkstätten ohne rechtliche Veranlassung entfernen, so sollen sie deshalb auf er-
folgende Anzeige von der Obrigkeit gebührend bestraft werden; so wie denn
auch diesenigen, welche die nach 90. 1—3. zu kreffenden Vorkehrungen unterlas-
sen, deshalb zur Verantwortung gezogen werden sollen, wenn der Auflauf durch
solche Personen vergrößert worden, welche sie hätten abhalten können und sollen.
6é. 5. Alle diesenigen, welche Wein, Branntwein, Liqueurs, Bier oder
andere Getränke seil haben, ferner diejenigen, welche Tanzböden halten, müssen
bei entstehendem Tumulte ihre Läden, Keller und Wohnungen sogleich verschlie-
ßen, und sie nicht eher wieder dffnen, bis der Auflauf ganz gedämpft ist. In
der Nähe des Tumults dürfen dergleichen Getränke unter keinerlei Vorwand
an irgend semanden gereicht werden, und selbst in den vom Tumulte entfernten
Gegenden dürfen während der Dauer desselben nur an solche Personen Getränke
überlassen werden, von welchen man gewiß überzeugt ist, daß sie an dem Tumulte
keinen Theil nehmen. Wer diese Vorschrift ubertritt, hat nachdrückliche Geld-
oder Leibesstrase zu gewärtigen.
6. 6. Bei jedem entstehenden Auflaufe müssen die sich in der Nähe be-
findenden Polizeibeamte ohne Zeitverlust hineilen, die Veranlassung desselben
uncersuchen, die etwanigen Ruhesibrer festhalren und dem versammelten Haufen
ernstlich andeuten, sogleich ruhig auseinander zu gehen. Blcibt dieses ohne Wir-
kung, so müssen sie bei der nächsten Wache die nöthige Hülfe suchen und zu-
gleich besorgen, daß sowohl der Gouverneur oder andere Militair-Chefs der
Stadt, als auch der Polizeidirektor von dem Vorfalle schleunig benachrichtigt
werden. Sie vereinigen sich inzwischen mit der Wache, um allem Unfug vor-
zubeugen und den Auflauf zu unterdrücken; sie treffen auch die nöthige Veran-
staltung, dat diesenigen, welche aus Neugier oder andern Absichten den unruhigen
Haufen vergrößern wollen, gewarnt, und durch Besetzung aller Zugänge zurück-
gehalten werden.
6G. 7. Die Milikairbehörden sind durch eine besondere Instruktion ange-
wiesen, wie sie sich bei solchen Worsällen zu verhalten haben. Sie werden je-
desmal der Polizei zur Unterdrückung entstehender Tumulte schleunigen und kräf-
tigen Beistand leisten, allenfalls die Wachen verdoppeln, sie mit scharfen Patro-
nen versehen, und wenn gelindere Mittel nicht wirksam seyn sollten, Gewalt
brauchen. Es ist auch verfügk, daß diejenigen, welche bei entstehendem Tumulte
in der Gegend desselben auf den Strassen angetroffen werden, und nach der an
sie ergehenden Warnung sich nicht sogleich ruhig hinwegbegeben, aufgegriffen,
und zum Arrest gebracht werden sollen.
Werden diese nachher auch keiner strafbaren Absicht überführt, so haben
sie doch für ihren Ungehorsam verhältnißmäßige Geld= oder Leibesstrase verwirkt.
6. 8. Der kommandirende Offzier oder Unteroffizier des zur Dämpfung
des Tumults abgeordneten Kommando soll jedesmal den versammelten Haufen
mit