Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No. 1635.) Allerböchste Kabineksorber vom Zien August 1835., über die Bekräftigungs- 
Formel bei den Eiden der katholischen Konfessions-Verwandten. 
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J habe bereits im Landtags-Abschiede für die Provinz Westphalen vom 
22sten Juli 1832. auf den Antrag der dortigen Stände genehmigt, daß bei 
den Eiden der katholischen Konfessions-Verwandten die früher üblich gewesene 
Bekrdftigungssormel: So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evan- 
gelium, wiederhergestellt werde, und da Ich aus Ihrem Berichte vom 16ten 
v. M. erfehe, daß diese Formel, als den Grundsätzen der katholischen Kirche an- 
gemessen, auch für die katholischen Konfessions-Verwandten in den andern Provin- 
zen anwendbar ist, so verordne Ich, auf Ihren Antrag und in Uebereinstimmung 
mit dem Gutachten der katholisch -geistlichen Behörden, für alle Provinzen der 
Monarchie, in welchen die Allgemeine Gerichts= und die Kriminalordnung verbind- 
liche Kraft haben, daß die Bekrädftigungsformel bei allen Eiden der katholischen 
Konfessions-Verwandten, sowohl in Civil= als in Kriminalsachen und auch beie 
ihren Dienst-Eiden, dahin gefaßt werden soll: „So wahr mir Gott helfe 
und sein heiliges Evangelium.“ Die Formel, welche die Kriminalordnung 
im &. 334. bei Zeugen-Eiden katholischer Konfessions-Werwandten vorschreibt, ist 
hierdurch aufgehoben. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung 
bekannt zu machen. 
Berlin, den 8Sten August 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Scaaksminister Frh. v. Altenstein und Mühler. 
  
[No. 1636.)
	        
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