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(No. 1635.) Allerböchste Kabineksorber vom Zien August 1835., über die Bekräftigungs-
Formel bei den Eiden der katholischen Konfessions-Verwandten.
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J habe bereits im Landtags-Abschiede für die Provinz Westphalen vom
22sten Juli 1832. auf den Antrag der dortigen Stände genehmigt, daß bei
den Eiden der katholischen Konfessions-Verwandten die früher üblich gewesene
Bekrdftigungssormel: So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evan-
gelium, wiederhergestellt werde, und da Ich aus Ihrem Berichte vom 16ten
v. M. erfehe, daß diese Formel, als den Grundsätzen der katholischen Kirche an-
gemessen, auch für die katholischen Konfessions-Verwandten in den andern Provin-
zen anwendbar ist, so verordne Ich, auf Ihren Antrag und in Uebereinstimmung
mit dem Gutachten der katholisch -geistlichen Behörden, für alle Provinzen der
Monarchie, in welchen die Allgemeine Gerichts= und die Kriminalordnung verbind-
liche Kraft haben, daß die Bekrädftigungsformel bei allen Eiden der katholischen
Konfessions-Verwandten, sowohl in Civil= als in Kriminalsachen und auch beie
ihren Dienst-Eiden, dahin gefaßt werden soll: „So wahr mir Gott helfe
und sein heiliges Evangelium.“ Die Formel, welche die Kriminalordnung
im &. 334. bei Zeugen-Eiden katholischer Konfessions-Werwandten vorschreibt, ist
hierdurch aufgehoben. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung
bekannt zu machen.
Berlin, den 8Sten August 1835.
Friedrich Wilhelm.
An
die Scaaksminister Frh. v. Altenstein und Mühler.
[No. 1636.)